Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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5.4 Die Verbesserung der Kontrolle zum Einbringen von Freizügigkeitsleistungen
Künftig müssen Vorsorgeeinrichtungen beim Eintritt einer versicherten Person in eine Vorsorgeeinrichtung Informationen bei der Zentralstelle 2. Säule über allfällige Freizügigkeitsguthaben dieser Person einholen.
Aus sozialpolitischen und fiskalischen Überlegungen sollen die Vorsorgeeinrichtungen – in Ergänzung zur bestehenden Meldepflicht der Versicherten nach Artikel 4 Absatz 2bis FZG – gesetzlich dazu verpflichtet werden, grundsätzlich bei jedem Eintritt einer versicherten Person eine Bescheinigung der Zentralstelle 2. Säule zu verlangen, die allfällige Freizügigkeitsguthaben dieser Person ausweist. Dem Bundesrat wird die Möglichkeit eingeräumt, auf Verordnungsebene Ausnahmen von der Pflicht vorzusehen, Bescheinigungen einzuholen. Damit soll ein unnötiger Verwaltungsaufwand bei Personenkategorien vermieden werden, bei denen der Bestand von Freizügigkeitsguthaben von vornherein als wenig wahrscheinlich erscheint (z. B. bei jüngeren Personen, die gerade erst in die Schweiz gezogen sind).
5.5 Voraussetzungen für die Übernahme von Rentnerbeständen
– In Zukunft dürfen nur Rentnerbestände übertragen werden, wenn u. a. genügend Rückstellungen für das Langlebigkeitsrisiko sowie für die Kosten der Verwaltung des Rentenbestandes gebildet werden und ein weitgehend risikoloser Zinssatz verwendet wird.
– Die neue Vorsorgeeinrichtung darf den Rentnerbestand erst übernehmen, wenn die Aufsichtsbehörde die Bedingungen geprüft und die Übernahme genehmigt hat.
– Die neue Bestimmung regelt die Kontrolle der Aufsichtsbehörde nach der Übernahme.
– Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die Voraussetzungen für die Übernahme von Rentnerbeständen sowie weitere Einzelheiten für die Führung von übernommenen Rentnerbeständen zu regeln.
– Die OAK BV erhält die Kompetenz, Weisungen für die Übernahme von Rentnerbeständen zu erlassen.
In der Schweiz gibt es immer mehr Rentnerkassen und Rentnervorsorgewerke. Da es bei solchen Einrichtungen keine Beitragszahlerinnen und -zahler mehr gibt, die bei Unterdeckung eine Kasse sanieren könnten, sollten solche Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgewerke über die erforderlichen technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven verfügen, damit es mit grosser Wahrscheinlichkeit gar nicht zu einer Unterdeckung kommt.