Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass einige Rentnerkassen eine problematische Finanzierungskapazität aufweisen und bei Zahlungsunfähigkeit den Sicherheitsfonds belasten können42, weil dieser die Leistungen sicherstellen muss.

Die Entstehung von Rentnerbeständen kann zwar nicht gänzlich verhindert werden. Diese gehen oft auf Umstrukturierungen und Unternehmensauflösungen zurück, die in der Wirtschaft unvermeidlich sind. Daneben gibt es aber auch Fälle, bei denen die aktiven Versicherten bewusst von den Rentnerbeständen getrennt werden und ungenügend finanzierte Rentnerbestände von meist darauf spezialisierten Vorsorgeeinrichtungen «gekauft» werden. Bei den so entstehenden Rentnerbeständen wird früher oder später Zahlungsunfähigkeit eintreten. Die Vorsorgeeinrichtungen verlangen teilweise hohe Verwaltungs- oder Vermögensverwaltungskosten und reduzieren so das ohnehin ungenügende Substrat für die Deckung der Vorsorgeverpflichtungen noch weiter. Die Kosten für Insolvenzleistungen des Sicherheitsfonds fallen so letztendlich noch höher aus. Dieses Vorgehen ist beliebt, weil es Vorsorgeeinrichtungen, die ihre Verpflichtungen gegenüber Rentner und Rentnerinnen günstig loswerden wollen, eine einfache Lösung bietet. Das «Geschäftsmodell» der Vorsorgeeinrichtungen, die solche unterfinanzierten Bestände aufkaufen, ist ertragsreich und risikolos. Wer Beiträge in den Sicherheitsfonds (die Vorsorgeeinrichtungen,

d. h. die Versicherten und die Arbeitgeber) bezahlt, hat das Nachsehen. Den Aufsichtsbehörden sind heute die Hände gebunden, um dies zu verhindern.

Mit der neuen Regelung in Artikel 53ebis BVG soll in Zukunft verhindert werden, dass Rentnerbestände aus kommerziellen Gründen «gekauft» werden, wenn klar ist, dass die Rentenverpflichtungen später nicht erfüllt werden können. Es dürfen nur noch Rentnerbestände übertragen werden, die ausreichend finanziert sind. Die Vorsorgeeinrichtungen und die Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, nach Möglichkeit rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, dass Rentnerbestände ausreichend finanziert sind oder von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weitergeführt werden. Falls dies alles nicht möglich ist, kann ein ungenügend finanzierter Rentnerbestand vom Sicherheitsfonds übernommen werden, der diese zu tiefen Verwaltungskosten führen kann.

Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die Voraussetzungen für die Übernahme von Rentnerbeständen sowie weitere Einzelheiten für die Führung von übernommenen Rentnerbeständen zu regeln. Den Aufsichtsbehörden wird die Aufgabe übertragen, die ausreichende Finanzierung von Rentnerbeständen zu prüfen und eine Übertragung zu genehmigen. Die Wirtschaftsfreiheit wird dadurch nicht eingeschränkt.

5.6 BVG-Kommission

Die BVG-Kommission hat den Entwurf der Verwaltung am 2. September und am 22. November 2016 beraten. Sie hat einige Anregungen zu den Vorschlägen der Ziffern 5.4 (Verbesserung der Kontrolle zum Einbringen von Freizügigkeitsleistun-

42 Vgl. die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Dezember 2013 zur Motion Rossini vom 19. September 2013 (13.3753 «BVG und Rentnerkassen. Unerwünschten Folgen vorbeugen»).