Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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Absatz 4: Der vorgeschlagene Artikel 49bisAHVG setzt in erster Linie auf die Selbstregulierung der Durchführungsstellen. Sie können die verschiedenen Mindeststandards, denen Informationssysteme genügen müssen, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das BSV, selber entwickeln. Subsidiär muss allerdings die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit haben, ein Informationssystem für verbindlich zu erklären, falls dies für die Gewährleistung des Datenaustausches, der Datensicherheit oder des Datenschutzes erforderlich ist. Dies dürfte beispielsweise der Fall sein, wenn es darum geht sicherzustellen, dass über ein gemeinsames Instrument elektronische Nachrichten von allen Durchführungsstellen verschickt und empfangen werden können, und dies unabhängig vom Entwicklungsstand ihrer spezifischen Fachanwendungen. Dies dürfte aber auch der Fall sein, wenn es darum geht, den Austausch mit dem Ausland zu vereinfachen (SNAP-EESSI) oder eine optimale Integration in den Portalen des Schweizer E-Governments sicherzustellen, beispielsweise bei der einheitlichen Anlaufstelle («Guichet unique») der Unternehmen im E-Government46. Die Aufsichtsbehörde wird Zurückhaltung üben und die Verbindlicherklärung nur ausnahmsweise einsetzen.

Art. 49terElektronischer Datenaustausch

Der elektronische Datenaustausch wird im privaten und öffentlichen Bereich immer umfassender und ersetzt immer mehr den Postverkehr. Für alle Durchführungsstellen nach Artikel 49 AHVG muss der elektronische Datenaustausch geregelt und überwacht werden, damit er effizient, sicher und wirtschaftlich ist. Mit Artikel 49ter AHVG soll weder definiert werden, was ausgetauscht wird, noch sollen die Informationssysteme der Durchführungsstellen oder ihr Betrieb gesetzlich geregelt werden. Es ist im Sinne einer rationellen Verwaltung erforderlich, dass die Daten, die ausgetauscht werden, so aufgebaut sind, dass sie von den beteiligten Durchführungsstellen sicher und effizient eingelesen und verarbeitet werden können.

In diesem Zusammenhang muss ausserdem die Tatsache berücksichtigt werden, dass sich der elektronische Austausch nicht nur auf die Durchführungsstellen der AHV beschränkt. Immer mehr Akteure sind inzwischen betroffen, darunter auch die EL-Stellen, die in Artikel 50b Absatz 1 Buchstabe e neu erwähnt werden. Mit Artikel 49terverfügt der Bundesrat künftig über eine gesetzliche Grundlage, um den elektronischen Austausch von Daten zwischen den Durchführungsstellen zu regeln und zu bewilligen. Er hat aber auch die Möglichkeit, die Regelung des Datenaustausches dem BSV als Aufsichtsbehörde zu übertragen.

Die nun in Artikel 49tervorgeschlagene Regelungskompetenz des Bundesrates ist in ähnlicher Form bereits mit der Reform zur «Altersvorsorge 2020» einem Vernehmlassungsverfahren unterzogen worden und ist dabei, u. a. von den Ausgleichskassen, ausdrücklich begrüsst worden. Die damalige Forderung, dass die Finanzierung über den Ausgleichsfonds zu erfolgen habe, ist in Artikel 95a aufgegriffen worden.

46 www.egovernment.ch/fr > Plan du site > Guichet unique pour les entreprises