Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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Art. 50b Abrufverfahren
Absatz 1 Buchstabe b: Die Zweigstellen von AHV-Ausgleichskassen benötigen in bestimmten Fällen durch Abrufverfahren einen Zugang zum zentralen Register der Versicherten sowie zum zentralen Register der laufenden Leistungen (Art. 71 Abs. 4 AHVG). Der Entscheid obliegt dem Leiter oder der Leiterin der Ausgleichskasse (organisatorischer Entscheid aufgrund der den Zweigstellen übertragenen Aufgaben). Gegebenenfalls muss dieser Zugang auch gestützt auf den vorliegenden Artikel gestattet werden.
Absatz 1 Buchstabe e: Zugang zu den gleichen Registern sollen zudem die Durchführungsstellen für die Ergänzungsleistungen bekommen. Auch dieser Zugang muss gestützt auf den vorliegenden Artikel gestattet werden.
Art. 54, 58 und 69 Paritätische Ausgleichskassen
Artikel 54 AHVG ermöglicht die Errichtung paritätischer Ausgleichskassen, das heisst eine Gewerkschaft und ein Arbeitgeberverband gründen gemeinsam eine Ausgleichskasse. Seit 1948 wurde jedoch keine solche Kasse errichtet. Dies erklärt sich insbesondere durch die hohen finanziellen Kosten, die die Errichtung einer paritätischen Kasse für die Gewerkschaften nach sich ziehen würde. Denn die Gewerkschaften müssten eine Kaution stellen und die Hälfte der Verwaltungskosten übernehmen, ohne sie individuell auf die Arbeitnehmenden überwälzen zu können. Die gesetzlichen Bestimmungen zu den paritätischen Ausgleichskassen können allein schon deshalb aufgehoben werden, weil die Vertretung der Arbeitnehmenden gewährleistet bleibt: Artikel 58 AHVG sieht für Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitnehmerorganisationen ein Einsichtsrecht vor, sofern diesen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angehören. Die Gewerkschaft kann eine Vertreterin oder einen Vertreter im Kassenvorstand stellen.
Als Folge der Aufhebung von Artikel 54 und damit des Verzichts auf paritätische Ausgleichskassen, ist auch die Bestimmung zum Vorstand paritätischer Verbandsausgleichskassen in Artikel 58 Absatz 3 und zu den Verwaltungskosten paritätischer Verbandsausgleichkassen in Artikel 69 Absatz 4 zu streichen.
Art. 58
Wie in Artikel 61 Absatz 2 wird auch in Artikel 58 Absatz 4 Buchstabe e die Terminologie angepasst, indem der Begriff «Jahresbericht» durch «Geschäftsbericht» ersetzt wird.
Art. 60 Liquidationsreserven und entschädigte Übernahmepflicht
Absatz 1bis: Die Auflösung oder die Fusion von Ausgleichskassen ist immer mit Kosten verbunden. Deshalb und damit der Fortbestand und das gute Funktionieren der Versicherung gewährleistet sind, müssen die Ausgleichskassen über genügend Reserven verfügen. Diese Reserven dienen in den genannten Fällen dazu, die Überführung der Aktivitäten in eine andere Kasse sicherzustellen. Deren Höhe ist in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu bestimmen. Nach gel-