Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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tender Ordnung ist die Bildung von Liquidationsreserven lediglich auf Weisungsstufe47 festgehalten. Hier wird vorgeschrieben, dass die Gründerverbände und die Kassenverantwortlichen für das finanzielle Gleichgewicht ihrer Kasse zu sorgen, die notwendigen Massnahmen zu treffen und das BSV zu informieren haben. Wegen ihrer Wichtigkeit sollen diese Grundsätze nun auf Gesetzesstufe festgehalten werden, während technische Fragen, nach Anhörung der Verbandsausgleichskassen, vom Bundesrat auf Verordnungsebene geregelt werden können (Regelungskompetenz des Bundesrates in Abs. 3).
Absatz 1ter: Bereits heute wird von den Verbandsausgleichskassen erwartet, dass sie bei einer Fusion oder einer Auflösung Wege finden, um die Weiterversicherung zu garantieren. Wegen der kontinuierlich abnehmenden Anzahl von Ausgleichskassen dürften solche Lösungen zunehmend schwierig zu erreichen sein. Es geht dabei nicht nur darum, die Überführung der Aktivitäten mittels genügender Reserven sicherzustellen, sondern auch darum, in komplexen Fällen eine andere Kasse zu verpflichten, gegen angemessene Entschädigung durch die sich auflösende Kasse oder die Gründerverbände, die individuellen Konten und Rentnerinnen und Rentner zu übernehmen, falls keine andere Lösung gefunden werden kann. Der Bundesrat erhält mit Absatz 3 die Möglichkeit, die Entschädigung auf Verordnungsstufe näher zu regeln. Dieser Vorschlag ist bereits im Rahmen der Vorlage zur Reform der Altersvorsorge 2020 erhoben, aber relativ wenig kommentiert worden (mit Ausnahme des Gewerbes positiv).
Art. 61 Kantonale Ausgleichskassen
Absatz 1: In Absatz 1 wird die Terminologie angepasst.
Absatz 1bis: Schon heute haben 19 Kantone ihre Ausgleichskassen und IV-Stellen organisatorisch zusammengelegt. Künftig gibt das Gesetz einen Mindestrahmen vor
– selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt –, dem die Sozialversicherungsanstalten genügen müssen. Dem Bedürfnis nach einem Kompetenzzentrum für Sozialversicherungen («Guichet unique») in den Kantonen wird damit grundsätzlich Rechnung getragen. Dabei sollen einerseits die Kundennähe und die Kundenfreundlichkeit im Vordergrund stehen und andererseits sollen auch Synergien im personellen und administrativen Bereich genutzt werden. Dies nicht zuletzt mit Blick auf eine möglichst kostengünstige Durchführung der 1. Säule. Als örtlich wie auch sachlich dezentrale Verwaltungseinheiten sind die kantonalen Ausgleichskassen und IV-Stellen aus der Verwaltung der Kantone ausgegliedert. Sie unterstehen damit als Trägerinnen einer Aufgabe des Bundes grundsätzlich der Aufsicht des Bundes (Art. 72 AHVG und Art. 64 IVG). Die Kantone verfügen dementsprechend über eine subsidiäre Aufsichtsbefugnis zu derjenigen des Bundes. Diesbezüglich ist zu beachten, dass im Rahmen der Gesetzgebung zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) dem Bund in der IV nebst der fachlichen auch eine administrative und finanzielle Aufsicht zugesprochen worden ist. Dass die Durchführungsstellen im Kanton unabhängig sind, bildet die Gewähr dafür, dass der Bund seine Verantwortung hinsicht-
47 BSV, Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen (WBG), Stand 1. Januar 2016, 318.103, Rz 1010.