Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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gen werden, in der geforderten bundesrätlichen Genehmigung beantwortet werden. Doch aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint es notwendig, den Grundsatz der kostendeckenden Finanzierung solchermassen übertragener Aufgaben gesetzlich zu verankern.
Absatz 5: Die elektronische Abwicklung von Vollzugsaufgaben wird immer wichtiger und komplexer. Deshalb ist es angezeigt, die Erstellung von Informationssystemen im Gesetz explizit als Aufgabe zu bezeichnen, die von den Ausgleichskassen Dritten übertragen werden kann, so wie es heute (in sogenannten Informatikpools) gängiger Praxis entspricht. Damit ist aber zugleich gesagt, dass den Bundesbehörden sowohl anfänglich (Bewilligung nach Art. 63 Abs. 5 AHVG) wie nachträglich (über die Aufsicht, wie etwa IT-Audits) die Möglichkeit offenstehen muss, den rechtskonformen Vollzug der Sozialversicherungen trotz Aufgabenübertragung an Dritte zu überprüfen und sicherzustellen. Das bedingt, dass das BSV im Rahmen seiner gesetzlichen Aufsichtstätigkeit gemeinsam mit den Durchführungsstellen eine Fachkommission einrichtet, die sich mit der E-Government-Strategie, den laufenden Projekten und den gemeinsamen Informationssystemen befasst.
Als weitere materielle Anpassung wird in diesem Absatz aus Gründen der Stufengerechtigkeit neu nicht mehr der Bundesrat, sondern die von ihm bezeichnete Aufsichtsbehörde als zuständig bezeichnet, um die erforderlichen Bewilligungen zu erteilen.
Art. 65 Abs. 2
Die Zweigstellen erteilen Auskünfte, nehmen Korrespondenzen entgegen und leiten sie weiter, geben Formulare und einschlägige Vorschriften ab und wirken bei der Abrechnung, Beschaffung von Unterlagen, Ermittlung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse und bei der Erfassung der Beitragspflichtigen mit. Diese Aufgaben und mithin die Errichtung von Zweigstellen waren im Zeitpunkt der Entstehung der AHV zweckmässig. Angesichts der fortschreitenden technologischen (E-Government, E-Business) und strukturellen Entwicklungen (Trend zu Dienstleistungszentren) haben die Zweigstellen ihren Nutzen heute jedoch zum grossen Teil verloren. Die an die kantonalen Ausgleichskassen gerichtete Pflicht von Artikel 65 Absatz 2 AHVG hindert diese nun vielmehr daran, rechtlich korrekt abgestützte, sinnvolle Optimierungen vorzunehmen. Das Obligatorium soll deshalb aufgehoben werden, Zweigstellen dürfen jedoch, wo gewünscht, fakultativ weiterhin geführt werden, sodass den kantonalen Besonderheiten hinreichend Rechnung getragen werden kann. Dieser Vorschlag ist bereits im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zur Reform der Altersvorsorge 2020 zur Diskussion gestellt worden und hat die uneingeschränkte Zustimmung der beiden Dachverbände der kantonalen Ausgleichskassen und der Verbandsausgleichskassen gefunden, da der Nutzen von Gemeindezweigstellen in den letzten Jahren wegen der Nutzung anderer Informationskanäle stark abgenommen habe. Zudem belässt die Kann-Bestimmung insbesondere den grossräumigen Kantonen immer noch die Möglichkeit, Zweigstellen mit kantonal angepassten Aufgaben zu unterhalten.