Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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lich seiner so weit als notwendig differenzierten Aufsicht und Steuerung der jeweiligen Versicherungszweige optimal wahrnehmen kann. Von den Kantonen ist deshalb die bundesrechtlich vorgeschriebene Rechtsform der einzelnen Durchführungsstellen einzuhalten und die entsprechenden Aufsichtsbefugnisse sind insbesondere auch im Rahmen einer Sozialversicherungsanstalt zu respektieren.

In einzelnen Kantonen genügen die kantonalen Regelungen in Bezug auf die Rechtsformen der Durchführungsstellen bereits heute nicht den Anforderungen des Bundes. Den Kantonen wird deshalb im Rahmen einer Übergangsbestimmung eine Frist von fünf Jahren gewährt, um ihre kantonalen Erlasse an die bundesrechtlichen Anforderungen anzupassen.

Absatz 2 Buchstabe c: Die Korrektur von Artikel 61 ist eine direkte Folge der Abschaffung der in Artikel 65 Absatz 2 verankerten Pflicht, Gemeindezweigstellen zu führen, und hält die Selbstverständlichkeit fest, dass Aufgaben und Befugnisse der Zweigstellen nur dann im kantonalen Erlass geregelt werden müssen, wenn sich der Kanton zu deren Errichtung entschieden hat.

Absatz 2 Buchstabe f: Analog zu Artikel 58 Absatz 4 Buchstabe e muss der kantonale Erlass die Bestimmungen zur Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht enthalten.

Absatz 2 Buchstabe g: Absatz 2 Buchstabe g verlangt die Errichtung einer Aufsichtskommission. Diese Aufsichtskommission ist das oberste Organ der Anstalt und muss vom Kanton unabhängig sein. Um diese Unabhängigkeit zu gewährleisten, dürfen die kantonalen Behörden in der Kommission anteilsmässig nicht über ihren Anteil an den Verwaltungskostenbeiträgen hinaus vertreten sein. Ihre Rolle ist mit derjenigen des Vorstands einer Verbandskasse vergleichbar.

Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen

Absatz 3: Mit Artikel 49terAHVG erhält der Bund die Möglichkeit, den Datenaustausch im Allgemeinen und insbesondere unter den Durchführungsstellen zu regulieren, sodass die ihm heute in Artikel 63 Absatz 3 AHVG eingeräumte Kompetenz, für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen zu sorgen, keine selbstständige Bedeutung mehr hat und daher gestrichen werden kann.

Absatz 4bis: Die Unabhängigkeit der Ausgleichskassen ist Voraussetzung dafür, dass sie die ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben wahrnehmen können, ohne von kantonalen Stellen, Bundesstellen oder Gründerverbänden beeinflusst zu werden. Allerdings beschränkt sich die Unabhängigkeit auf den Vollzug der im Gesetz aufgezählten Aufgaben. In diesem Bereich unterstehen die Ausgleichskassen ausschliesslich den Weisungen der Aufsichtsbehörde, also des BSV. Die Weisungskompetenz des BSV hat sich auf das zu beschränken, was im Sinne eines rechtsgleichen, korrekten und rationellen Vollzugs des Gesetzes erforderlich ist.

Absatz 4ter: Werden den Ausgleichskassen vom Kanton oder von Gründerverbänden weitere Aufgaben übertragen, so entspricht es einer Selbstverständlichkeit, dass die Kosten für deren Erfüllung zu decken sind. Diese Selbstverständlichkeit ist allerdings heute nicht gesetzlich verankert. Zwar können schon heute offene Fragen zur Finanzierung von Aufgaben, die vom Kanton oder von Gründerverbänden übertra-