Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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einwandfreie Geschäftsführung primär von der Aufsichtskommission oder vom Kassenvorstand zu prüfen. Sollte es sich zeigen, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, kann das BSV als Aufsichtsbehörde von der Aufsichtskommission oder dem Kassenvorstand die Abberufung des betreffenden Funktionärs verlangen. Die Ausgleichskassen regeln die Integritäts- und Loyalitätsvorschriften in einem Verhaltenskodex. Transparenz ist in diesem Bereich besonders wichtig, um Verdachtsmomente auszuschliessen. Da es bislang keine Probleme gegeben hat, drängt sich eine restriktive Regelung nicht auf.
Absatz 2: Ergänzend zur Berichterstattungspflicht der Revisionsstelle, die aus systematischen Gründen neu in Artikel 68a Absatz 2 AHVG formuliert, aber bereits heute in Artikel 72 Absatz 4 AHVG gesetzlich verankert ist, werden die Ausgleichskassen neu verpflichtet, der Aufsichtsbehörde in Berichtsform Kennzahlen vorzulegen, die auch Aussagen zur Governance erlauben. Der geforderte Inhalt und die Form des Berichtes werden vom BSV als Aufsichtsbehörde festgelegt. So wird beispielsweise verlangt werden können, dass das Entschädigungssystem des obersten Organs, des Kassenleiters oder der Kassenleiterin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin sowie die Skala der Verwaltungskostenbeiträge ausgewiesen werden.
Art. 67 Abrechnungs- und Zahlungsverkehr; Buchführung und
Rechnungslegung
Der Transparenzgrundsatz ist seit dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision in der beruflichen Vorsorge konsequent umgesetzt worden. Nun soll der Transparenzgrundsatz auch für die Rechnungslegung in der 1. Säule in Ausführungsbestimmungen des Bundesrates konkretisiert werden, indem die Informationen bezeichnet werden, die transparent ausgewiesen werden müssen. Dies bedeutet, dass die Ausgleichskassen in ihren Jahresrechnungen nicht nur die Verwaltungskosten, sondern auch die Art ihrer Finanzierung transparent ausweisen müssen. Mit diesem Transparenzgebot wird nicht nur das Vertrauen ins System gestärkt, sondern auch die Vergleichbarkeit zwischen den Ausgleichskassen erhöht. Dies kann sich positiv auf die Verwaltungskosten auswirken. Wie in der 2. Säule, könnte der Bundesrat grundsätzlich auch in der 1. Säule auf anerkannte Rechnungslegungsstandards zurückgreifen. Dabei ist festzuhalten, dass für eine im Umlageverfahren finanzierte Versicherung heute noch keine spezifischen Rechnungslegungsstandards bestehen. Selbst auf Stufe der internationalen Rechnungslegung sind Bestrebungen für einen eigenen Rechnungslegungsstandard für «Social Benefits» (IPSAS Social Benefits) noch im Gange. Den Besonderheiten des Umlageverfahrens und der Komplexität der Buchführung der Ausgleichskasse für verschiedene übertragene Aufgaben (und Sozialwerke) ist bei der Entwicklung von Rechnungslegungsvorgaben bzw. eines allfälligen spezifischen Standards für die 1. Säule ebenso Rechnung zu tragen, wie der Rechnungslegung der Ausgleichsfonds, für die gegenwärtig eine gesetzliche Grundlage erarbeitet wird48.
48 Vgl. Art. 13 Abs. 3 des Entwurfes für ein Ausgleichsfondsgesetz (BBl 2016 358).