Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 54Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 66 Risiko- und Qualitätsmanagementsystem, internes Kontrollsystem
Absatz 1: Die Durchführungsstellen sollen zu einem umfassenden Risikomanagement für die Risiken der Durchführung verpflichtet werden. Das Risikomanagement im definierten Sinn beinhaltet die Methoden und Prozesse, die der Identifikation, der Analyse und Bewertung, der Beurteilung, der Bewältigung und der Überwachung von Risiken dienen. Das Risikomanagement hat Einfluss auf die jeweiligen Planungs- und Kontrollsysteme und soll periodisch überprüft werden. Zudem ist es Voraussetzung für die Definition von klaren Vorgaben, Zielen und der Ausgestaltung des IKS.
Absatz 2: Diese Bestimmung sieht die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems vor, welches die Entwicklung und Aufrechterhaltung eines qualitativ guten Vollzugs unterstützen und eine zielgerichtete Lenkung ermöglichen soll. Zudem fördert ein Qualitätsmanagementsystem die Gleichbehandlung unter den Dienstleistungsempfängern. Das Vertrauen der Versicherten, der Arbeitgeber und anderer Kreise in die Versicherung kann dadurch gestärkt werden. Zur Überwachung ihrer Geschäftstätigkeit richten die Ausgleichskassen zudem ein IKS ein, welches in Bezug zu ihrem Risiko- und Qualitätsmanagementsystem stehen soll. Das IKS dient auch der Steuerung der Ausgleichskasse und hilft der Leitung sicherzustellen, dass die Vorgaben geprüft, Schwachstellen erkannt und allfällige Verbesserungsmassnahmen eingeleitet werden können. Die Einführung eines IKS war bereits Teil der Vernehmlassungsvorlage von 2013 zur Reform der Altersvorsorge. Damals sind dazu nur wenige Stellungnahmen eingegangen. Aus ihnen ergab sich kein einheitliches Stimmungsbild (während einige Kantone und zwei Rentnerorganisationen zustimmten, wurde die Einführung eines IKS etwa vom Gewerbe abgelehnt).
Absatz 3: Der Bundesrat erhält die Kompetenz, Vorschriften betreffend Mindestanforderungen, die das Risikomanagement, das Qualitätsmanagement und das interne Kontrollsystem erfüllen müssen, zu erlassen. Dabei können beispielsweise Standardwerke (z. B. das COSO-, COBIT-Modell oder ISO) als Vorlage dienen. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Instrumente wird der Bundesrat die Besonderheiten der jeweiligen Sozialversicherung sowie Grösse, Komplexität und Struktur der Durchführungsstellen im Hinblick auf eine aufwandschonende, verhältnismässige Umsetzung berücksichtigen. Eine gewisse Vereinheitlichung der Instrumente erleichtert dabei die Koordination auf der Ebene der Durchführungsstellen und der Aufsichtsbehörde.
Bevor der Bundesrat allerdings auf generell-abstrakter Ebene tätig wird und Verordnungsbestimmungen erlässt, werden die Hinweise der Revisionsstellen auszuwerten sein, denen insbesondere die Aufgabe zukommt, das Risikomanagement im Einzelfall zu prüfen (vgl. Art. 68a AHVG).
Art. 66a Grundsätze der Geschäftsführung
Absatz 1 regelt die Grundsätze der Geschäftsführung. Der Kassenleiter oder die Kassenleiterin und deren Stellvertreter oder Stellvertreterin müssen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindungen offenlegen. Da die Ausgleichskassen und IV-Stellen, anders als etwa Vorsorgeeinrichtungen, keine grossen Vermögen verwalten, ist die Gewähr für eine