Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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4.4.2 Präzisierung der Regeln für die Fusion oder Auflösung von Ausgleichskassen (Art. 60 Abs. 1bis und 1ter VE-AHVG)

Im Gesetz wird verankert, dass die Verbandsausgleichskassen für den Fall einer Auflösung Reserven bilden müssen.

Wird keine andere Lösung gefunden, so kann der Bundesrat eine andere Verbandsausgleichskasse dazu verpflichten, die Verwaltung der aufgelösten Kasse ganz oder teilweise zu übernehmen. Die übernehmende Kasse wird von der aufgelösten Kasse oder den Gründerverbänden angemessen entschädigt.

Die meisten Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zu dieser Bestimmung geäussert haben, sind von deren Notwendigkeit nicht überzeugt. Eine grosse Mehrheit spricht sich gegen die Einführung einer subsidiären Haftung der Gründerverbände aus.

Kantone

TG unterstützt diese neuen Bestimmungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei eine Regelung auf Gesetzesstufe wichtig.

Politische Parteien

Die politischen Parteien haben sich nicht zu diesem Thema geäussert.

Dachverbände der Städte, Gemeinden und Berggebiete

Der Städteverband hat sich nicht zu diesem Thema geäussert.

Dachverbände der Wirtschaft

Der sgv legt Wert darauf, dass die Reserven auch tatsächlich angemessen festgelegt werden, damit von den Betrieben nicht unnötig hohe Verwaltungskosten eingefordert werden müssen. Der Arbeitgeberverband ist der Meinung, es sei nicht hinreichend belegt, ob es überhaupt einen Bedarf an einer Präzisierung der Regeln über die Fusion und Auflösung von Ausgleichskassen brauche. Gemäss dem SBV und dem cp verliefen Auflösungen und Fusionen von Verbandsausgleichskassen bereits heute grundsätzlich problemlos. Der SBV weist darauf hin, dass die Kosten für Auflösungen oder Fusionen infolge der mittlerweile verbreiteten elektronischen Dossierführung und Archivierung wesentlich zurückgegangen seien. Das cp betont, dass die Übernahme der Mitglieder einer aufgelösten Kasse aufgrund der höheren Einnahmen aus den Verwaltungskostenbeiträgen eher vorteilhaft sei, was die Bildung von Reserven überflüssig mache. Nach Ansicht der FER könnte die neue Bestimmung zur Fusion von Verbandsausgleichskassen und daher zu «neuen» zwischenberuflichen Ausgleichskassen führen. Deshalb hinterfragt die FER (als Regionalverband) die Tragweite der territorialen Differenzierung in Artikel 53 Absatz 1 AHVG und fragt sich, ob nicht zudem die Gefahr eines verschärften Wettbewerbs zulasten der Stabilität des AHV-Systems bestehe. Der FER zufolge wären die Reserven ausserdem besonders von den aktuell negativen Zinssätzen betroffen, weshalb der zurückgestellte Betrag bei anhaltender Zinssituation regelmässig angepasst werden müsste. Nach Ansicht des cp und der FER könnte die neue Bestimmung für die kleinen Kassen problematisch sein.

Der Arbeitgeberverband, der sgv, der SBV und das cp lehnen die Einführung einer subsidiären Haftung der Gründerverbände ab.

Organisationen für Versicherte, Leistungsbeziehende und Selbstständigerwerbende

Diese Organisationen haben sich nicht zu diesem Thema geäussert.