Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen

Die VVAK, die KKAK und die IVSK stellen grundsätzlich infrage, ob es die vorgesehene gesetzliche Regelung braucht. Einerseits habe es in der Vergangenheit nie Probleme mit Auflösungen oder Fusionen von Verbandsausgleichskassen gegeben und andererseits seien solche Übernahmen grundsätzlich attraktiv, weil damit Verwaltungssynergien generiert werden könnten. Zudem sei Einführung einer zusätzlichen subsidiären Haftung der Gründerverbände unnötig. 9 Mitgliederverbände des sgv – mit weitgehend gleichlautenden Stellungnahmen – (SBV, GastroSuisse, SPIRITSUISSE, SFF, Verband Fuss & Schuh, interieursuisse, VSRLD, VTS und SLV) teilen diese Auffassung.

Die AKB weist darauf hin, dass die Weisungen des BSV vorsähen, dass kantonale Ausgleichskassen die Rentenfälle von EL-Beziehenden bei den bisher zuständigen Ausgleichskassen und Zweigstellen, die ihr Einverständnis erklärt haben, übernehmen können. Somit zahlt die EL-ausrichtende Stelle auch die Rente der AHV bzw. der IV aus. Dies führe bei der EL-ausrichtenden Stelle zu zusätzlichem administrativem Aufwand in der Dossierführung (Mutationen) und damit höheren Kosten. Die AKB ist der Meinung, die vorliegende Gesetzesrevision biete auch Gelegenheit, diese Situation zu bereinigen.

4.4.3 Aufhebung des Gemeindezweigstellenobligatoriums (Art. 65 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 2 Bst. c VE-AHVG)

Das Obligatorium der kantonalen Ausgleichskassen zur Führung von Gemeindezweigstellen wird aufgehoben.

Alle Teilnehmenden der Vernehmlassung, die sich dazu geäussert haben, sind mit der Aufhebung der Pflicht zur Schaffung von AHV-Gemeindezweigstellen einverstanden.

Kantone

13 Kantone haben sich dazu geäussert. 12 davon (SZ, GL, FR, SO, SH, AR, AI, SG, GR, TI, VS und JU) stimmen der Flexibilisierung der Aufgaben der AHV-Zweigstellen zu. Eine davon (AG) ist der Auffassung, in Artikel 65 Absatz 2 AHVG sei der Passus «in den Gemeinden» zu streichen. Die kantonale Ausgleichskasse solle darüber entscheiden können, wie sie ihre Zweigstellen zweckmässigerweise organisiert.

Politische Parteien

Die CVP stimmt der Flexibilisierung bei den Zweigstellen in den Gemeinden zu.

Dachverbände der Städte, Gemeinden und Berggebiete

Gegen die Aufhebung der Pflicht zur Schaffung von AHV-Gemeindezweigstellen hat der Städteverband im Grundsatz keine Einwände. Der Städteverband teilt jedoch die Ausführungen im Bericht nicht, dass die Zweigstellen aufgrund der technologischen Entwicklungen ihren Nutzen zum grossen Teil verloren hätten. Mit ihrem Angebot richteten sich die Zweigstellen gerade eben an jene, die mit der Entwicklung nicht Schritt halten können. Die Gemeindezweigstellen seien die erste, bevölkerungsnahe Kontaktstelle für Fragen rund um die 1. Säule. Zudem nähmen sie die in Artikel 27 ATSG vorgesehen Aufklärungs- und Beratungspflicht wahr. Darüber hinaus seien sie eine wichtige Verbindungsstelle zu den kantonalen Ausgleichskassen. Mit ihrem Wirken würden die Zweigstellen einen bedeutenden Beitrag zur effizienten Durchführung der Sozialversicherungsgesetzgebung erbringen.

Dachverbände der Wirtschaft

Der Arbeitgeberverband und die FER sind mit der Abschaffung der Pflicht zur Führung von AHV-Gemeindezweigstellen ebenfalls einverstanden.