Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten
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Organisationen für Versicherte, Leistungsbeziehende und Selbstständigerwerbende
Diese Organisationen haben sich nicht zu diesem Thema geäussert.
Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen
Die VVAK, die KKAK und die IVSK sind der Meinung, die Abschaffung der Pflicht der kantonalen Kassen, in jeder Gemeinde eine Zweigstelle zu führen, mache im Zeitalter des Internets durchaus Sinn. Die flexiblere Formulierung liesse zudem Raum für Lösungen, die auf die Grösse und die Struktur des Kantons Rücksicht nähmen. Zug und Basel-Stadt seien nicht vergleichbar mit Graubünden oder Bern.
EXPERTsuisse ist ebenfalls der Meinung, diese Vorgabe sei zweckmässig. EXPERTsuisse wirft die Frage auf, ob die Ausgleichskassen nicht verpflichtet werden sollten, auch über die Zweigstellen Führungsverantwortung zu übernehmen und entsprechende Kontrollmechanismen einzurichten. Die Verantwortung solle bei der Ausgleichskasse liegen, die die Zweigstelle errichtet.
Der BAZ/ABAA teilt die Auffassung des Städteverbandes. Zudem bezweifelt der BAZ/ABAA, dass die Wegrationalisierung der Zweigstellen für die Kantone und Gemeinden eine finanzielle Entlastung bringen würde. Die Möglichkeit zur Zusammenlegung von Zweigstellen auf Grund regionaler Besonderheiten bestehe heute schon. Dem BAZ/ABAA ist es ein Anliegen, dass die kantonalen Ausgleichskassen auch in Zukunft eng mit den Zweigstellen zusammenarbeiten und einen regen Austausch pflegen.
Die AKB beantragt, die Bezeichnung «Zweigstellen» durch «Gemeindezweigstellen» zu ersetzen, da die Bezeichnung «Zweigstellen» für unterschiedliche Institutionen verwendet wird, was zu Verwirrung führen könne.
4.4.4 Verzicht der Möglichkeit zur Errichtung von paritätischen Ausgleichskassen (Art. 54 VE-AHVG)
Die Möglichkeit, paritätische Ausgleichskassen zu schaffen, wird aufgehoben.
Zu diesem Thema haben sich 13 Vernehmlassungsteilnehmende geäussert. Sie sind alle der Ansicht, die Bestimmung könne aufgehoben werden.
Dachverbände der Wirtschaft
Der Arbeitgeberverband und das cp sind mit der Abschaffung der paritätischen Ausgleichskassen einverstanden. Die FER hat keine besonderen Anmerkungen zu dieser Bestimmung gemacht.
Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen
Die VVAK, die KKAK und die IVSK stellen sich nicht gegen die Aufhebung der Bestimmung. Da von der Möglichkeit zur Errichtung paritätischer Verbandsausgleichskassen seit Gründung der AHV nie Gebrauch gemacht worden sei, bestehe offenbar kein entsprechender Bedarf. Ebenso sind sie mit der Aufhebung der in der Folge überflüssigen Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 69 Absatz 4 AHVG einverstanden. 8 Mitgliederverbände des sgv – mit weitgehend gleichlautenden Stellungnahmen – (SBV, SPI-RITSUISSE, SFF, Verband Fuss & Schuh, interieursuisse, VSRLD, VTS und SLV) sind derselben Auffassung.