Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht

4.5 Massnahmen in der 2. Säule

4.5.1 Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge (Art. 52e Abs. 1-6 VE-BVG)

Die Vorlage präzisiert die Aufgaben der Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge.

Die Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zu dieser Bestimmung geäussert haben, begrüssen mehrheitlich die vorgeschlagenen Änderungen.

Kantone

Zu den Präzisierungen der Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge (Abs. 1 und 2) äussern sich acht Kantone (UR, SZ, BS, BL, SG, AG, NE und GE). BS und SG stimmen ohne weitere Anmerkungen der Revision zu. Dafür oder grundsätzlich dafür ausgesprochen haben sich auch die Kantone UR, SZ, SG, NE, BL und GE. UR schlägt eine Präzisierung bei den Vorsorgekapitalien vor. Aus Sicht BL ist die Berechnung der Höhe des Deckungsgrades durch den Experten für berufliche Vorsorge nicht nötig, da dieser aus der Jahresrechnung hervorgeht. NE weist darauf hin, dass die Aufgaben des Experten in den Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten umschrieben sind. GE zufolge soll die Bestimmung präzisieren, in welcher Form der Experte anzugeben hat, dass er Berechnungen vorgenommen hat. Dem Kanton AG erscheint die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Präzisierungen fraglich.

Der neuen Auskunftspflicht des obersten Organs (Abs. 4) stimmen BS und SG ohne weitere Anmerkungen zu.

Die neuen Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge nach Absatz 6 werden ebenfalls mehrheitlich begrüsst (BS, SG, NE und GE), der Kanton AG lehnt sie ab. GE ist der Ansicht, das Gesetz solle für diesen spezifischen Fall explizit die Form eines Sonderberichts vorsehen.

Politische Parteien

Die politischen Parteien haben sich nicht zu diesem Thema geäussert.

Behörden und verwandte Institutionen

Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsbehörden begrüsst die Revision ohne weitere Bemerkungen dazu. Die OAK BV begrüsst die vorgesehenen Änderungen ausdrücklich und schlägt eine Präzisierung in den Erläuterungen vor. Nach Ansicht der Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde übernimmt die Änderung lediglich Pflichten, die in den Fachrichtlinien (FRP) bereits enthalten sind, weshalb die Änderung nicht nötig sei.

Dachverbände der Städte, Gemeinden und Berggebiete

Der Städteverband hat sich nicht zu diesem Thema geäussert.

Dachverbände der Wirtschaft

Von den drei Dachverbänden der Wirtschaft, die sich äussern, begrüsst einzig FER die neue Bestimmung, da diese den Umfang der Expertenkontrolle präziser eingrenze. SGB und Travail.Suisse lehnen sie ab. SGB erachtete die Präzisierungen als nicht nötig, da es dem obersten Organ obliegt, für die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung zu sorgen. Nach Travail.Suisse ist die Ausweitung der Aufgaben des Experten angesichts der heute schon hohen Verwaltungskosten nicht opportun.

Organisationen für Versicherte, Leistungsbeziehende und Selbstständigerwerbende

SSR und SVS begrüssen die Änderungen.