Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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Sie fordern eine konsequente Trennung von Durchführung und Aufsicht. AR ergänzt, der AHV-Ausgleichsfonds könne damit finanziell entlastet werden.

TG lehnt Artikel 95a Absatz 2 Buchstabe b und c VE-AHVG ab. Die Begründung liefere Artikel 49bis und Artikel 49ter VE-AHVG.

In Bezug auf Absatz 5 schlagen LU, NW, GL, FR, SO, BS, BL, AR, AI, SG, GR, TG, TI und JU vor, dass der Bundesrat ausschliesslich Vorschriften erlassen kann, die Artikel 95a VE-AHVG betreffen. Jede Finanzierung von Bundesaufgaben aus dem AHV-Ausgleichsfonds müsse auf Stufe Gesetz geregelt, transparent und nachvollziehbar sein. Die Bestimmung sei in diesem Sinne anzupassen.

Politische Parteien

Die FDP teilt die Ansicht der Kantone, dass die Information der Versicherten den Durchführungsstellen obliege und dass mit der Vorlage die Kompetenzen der Aufsicht und der Durchführung vermischt würden.

Dachverbände der Städte, Gemeinden und Berggebiete

Der Städteverband hat sich nicht zu diesem Thema geäussert.

Dachverbände der Wirtschaft

In Bezug auf den vorgeschlagenen Artikel 95a Absatz 1 VE-AHVG teilt das cp die Ansicht von FDP und Kantonen und verlangt dessen Streichung (und ebenso des geltenden Artikels 95 Absatz 1bis AHVG).

Der SGB ist der Meinung, Artikel 95a Absatz 2 Buchstabe b VE-AHVG müsse kumulativ formuliert werden. Die Finanzierung von Entwicklung und Betrieb von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen durch Mittel der AHV sei nur gerechtfertigt, wenn das Informationssystem Erleichterungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bringen. Gemäss Travail.Suisse sei dies nur gerechtfertigt, wenn für die Versicherten – welche den Ausgleichsfonds hauptsächlich speisen würden – ein klarer Mehrwert entstünde. Dieser Mehrwert für die Versicherten sei nachzuweisen.

Im Rahmen der Übernahme der Posttaxen durch den AHV-Ausgleichsfonds (Absatz 4) stellt sich die FER die Frage, ob vor diesem Hintergrund nicht auch eine Bestimmung zur erweiterten Nutzung elektronischer Mittel (z. B. E-Rechnung, E-Post-Office) und ihrer Folgen eingeführt werden sollte. Ausserdem stellt die FER mit Genugtuung fest, dass die Verankerung des Berechnungssystems der AHV/IV/EO-Leistungen (ACOR) endlich thematisiert wird.

Organisationen für Versicherte, Leistungsbeziehende und Selbstständigerwerbende

Diese Organisationen haben sich nicht zu diesem Thema geäussert.

Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen

Die VVAK, die KKAK und die IVSK teilen die Ansicht der Kantone, was die Information der Versicherten, der Wirtschaft und der Bevölkerung (Art. 95 Abs. 1bis AHVG bzw. Art. 95a Abs. 1 VE-AHVG) und die Kompetenzdelegation an den Bundesrat (Art. 95a Abs. 5 VE-AHVG) betrifft. 7 Mitgliederverbände des sgv – mit weitgehend gleichlautenden Stellungnahmen – (SPIRITSUISSE, SFF, Verband Fuss & Schuh, interieursuisse, VSRLD, VTS und SLV) teilen die Auffassung der drei Konferenzen der Durchführungsstellen. In Bezug auf Artikel 95a Absatz 1 VE-AHVG vertritt GastroSuisse dieselbe Meinung, verzichtet aber auf eine Äusserung zu Absatz 5.