Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht
Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen
Der BAZ/ABAA teilt die Ansicht des Städteverbandes.
ASIP und Publica ersuchen um Aufnahme der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in die Aufzählung von Artikel 50b Absatz 1 AHVG, um diesen ebenfalls den Zugang zum zentralen Versichertenregister der AHV/IV und zum zentralen Rentenregister der AHV/IV zu ermöglichen. Publica begründet dies damit, dass der Zugang es den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ermöglichen würde, rasch und mit deutlich geringerem administrativem Aufwand die für die korrekte Leistungserbringung erforderlichen Informationen betreffend Zivilstand und Lohn zu beschaffen. Damit würde auch das Risiko reduziert, Leistungen, auf die kein Anspruch mehr besteht oder auf die nicht mehr im selben Ausmass Anspruch besteht, auszurichten und – mit unterschiedlichem Erfolg – wieder zurückfordern zu müssen. Zudem regt der ASIP an, im Unique Person Identification (UPI) System nicht nur die Todesdaten von in der Schweiz verstorbenen Rentenbezügern zu erfassen, sondern jene der im Ausland verstorbenen.
Die AKB teilt die Ansicht von BE, dass die Erläuterungen der Bestimmung in Bezug auf den Zugang der Zweigstellen nicht eindeutig seien. Deshalb fordert die AKB, die beiden Arten von Zweigstelle unterschiedlich zu bezeichnen. Aus der Sicht der AKB sei ein Zugriff auf die beiden Register für Zweigstellen von kantonalen Ausgleichskassen (Gemeindezweigstellen) nicht notwendig. Aus diesem Grund beantragt die AKB, die Zweigstellen aus dieser Bestimmung zu streichen oder zumindest in den Erläuterungen die Differenzierung dieser zwei Institutionen (Zweigstellen/Gemeindezweigstellen) aufzunehmen.
4.4 Weitere Anpassungen in der 1. Säule
4.4.1 Übernahme der Kosten von Sonderaufgaben (Art. 95a VE-AHVG)
Die Finanzierung von Sonderaufgaben wird in einem separaten Artikel geregelt und nicht mehr zusammen mit der Finanzierung der Kernaufgaben der Durchführung.
Die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen werden vom AHV-Ausgleichsfonds übernommen, sofern die Systeme für die Ausgleichskassen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen bringen.
Die Finanzierung der Kosten für Entwicklung und Betrieb des elektronischen Datenaustausches durch den AHV-Ausgleichsfonds wird im Gesetz verankert.
Die Kostenübernahme der Durchführungs- und Aufsichtsaufgaben des BSV in Zusammenhang mit der Ausrichtung von Subventionen an Organisationen der privaten Altershilfe und der privaten Invalidenhilfe wird gesetzlich geregelt.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Aufwendungen, die durch die Ausgleichsfonds übernommen werden.
Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zum neuen Gesetzesartikel geäussert haben, erachten die Information der Versicherten als Aufgabe der Durchführungsstellen und nicht des BSV. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende schlagen vor, die Kompetenz des Bundesrates dahingehend einzuschränken, dass er nur Vorschriften zu diesem neuen Artikel erlassen kann.
Kantone
Alle Kantone, die sich dazu geäussert haben (LU, SZ, NW, GL, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI und JU), sind der Meinung, die Information der Versicherten, der Wirtschaft und der Bevölkerung über die Sozialversicherungen sei gemäss Artikel 27 ATSG Aufgabe der Durchführungsstellen. NW beantragt die Streichung des entsprechenden Passus («…Kosten für allgemeine Information…»). Die anderen Kantone beantragen die Streichung von Artikel 95 Absatz 1bis AHVG bzw. von Artikel 95a Absatz 1 VE-AHVG. Gemäss mehreren Kantonen (LU, NW, GL, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, TI und JU) ist dies aus Governance-Gründen angezeigt. Die Bundesverwaltung habe auch bei allen anderen Sozialversicherungen keine Informationsaufgabe in Bezug auf die Durchführung.