Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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2. Ziel der Vernehmlassung

Mit dem in die Vernehmlassung geschickten Gesetzesvorentwurf soll die Aufsicht über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), über die Ergänzungsleistungen (EL), die Erwerbsersatzordnung (EO) und die Familienzulagen in der Landwirtschaft modernisiert werden. Dazu sind drei Schwerpunkte vorgesehen:

− Einführung einer proaktiven risiko- und wirkungsorientierten Aufsicht;

− Stärkung der Governance;

− Anpassung der Gesetzesbestimmungen zu den Informationssystemen an den heutigen Stand der

technologischen Entwicklung.

Ausserdem sieht die Modernisierungsvorlage punktuelle Gesetzesanpassungen im Bereich Aufsicht in der 2. Säule vor.

3. Gesamtbeurteilung des Vorentwurfs

Die meisten Vernehmlassungsteilnehmenden sprechen sich für die allgemeine Ausrichtung der Reform, das heisst für die Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule aus. Allerdings wird ihrer Meinung nach ein unverhältnismässiges Gewicht auf die operative Durchführung gelegt und sie erachten die finanziellen Auswirkungen der Massnahmen verglichen mit den Vorteilen, die das aktuell zufriedenstellend funktionierende System bieten würde, als zu hoch. Die Massnahmen in der 2. Säule stiessen auf Zustimmung.

Kantone

ZH, BE, OW, SO, AR, TG, NE, VD und GE unterstützen die Vorlage grundsätzlich. Angesichts der Entwicklungen in den letzten Jahren, insbesondere im technologischen Bereich, hält GE eine Anpassung der Aufsicht für nötig. NE ist der Ansicht, dass mit der Vorlage mehrere positive Elemente ins AHVG aufgenommen werden: Eine Verbesserung der Governance-Grundsätze, die Einführung interner Kontrollsysteme und die Definition neuer Rechnungslegungsstandards können durchaus gesetzlich geregelt werden. Hingegen kommt es NE zufolge nicht dem BSV zu, neue Normen im Bereich Informatiktechnologie festzulegen oder durch Ziele zu steuern. Diese Bereiche fallen in die Zuständigkeit der Durchführungsstellen und ihrer Geschäftsprüfungskommissionen. AG und UR unterstützen die verfolgte Zielsetzung, eine risiko- und wirkungsorientierte Aufsicht einzuführen. Gemäss UR zeigt der erläuternde Bericht jedoch nicht nachvollziehbar auf, inwiefern sich die risikoorientierte Aufsicht in der IV bereits «bewährt» haben soll. Ohnehin trete die risiko- und wirkungsorientierte Aufsicht in allen Sozialversicherungen nicht anstelle der präventiven bzw. reaktiven Aufsicht, sondern bestenfalls neben sie. Die im Bericht öfter herangezogenen Vergleiche mit der Privatwirtschaft dürften nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der öffentliche Sektor nicht wie eine private Unternehmung führen lässt. AG, BE, NE und GE verlangen, dass die vorgesehenen Massnahmen die Mehraufwände begrenzen.

14 Kantone (LU, NW, SZ, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, TG, GR, VS und JU) sind der Meinung,

die Aufsicht über die 1. Säule kann modernisiert werden. Die Vorlage sei aber in jenen Punkten abzulehnen, die das gute, reibungslose und kostengünstige Funktionieren der Durchführung tangieren könnten. Mehrere Kantone (NW, GL, ZG, FR, SO, SH, BL, AI, SG, GR, VS und JU) sind der Meinung, die Vorlage lege zu viel Gewicht auf operative Fragen der Durchführung, anstatt sich auf eine verbesserte Gesamtsteuerung zu fokussieren. Abgelehnt werden (von NW GL, ZG, FR, SO, SH, AI, SG, GR und JU) darüber hinaus Anpassungen, welche die Kompetenzen und die Verantwortung der Kantone berühren und Aufgaben von den Kantonen weg, hin zur Bundesverwaltung verschieben wollen. Dies widerspräche den verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität. FR bedauert, dass die Unterscheidung zwischen fachlicher und administrativer Aufsicht nicht von Bund und Kantonen besprochen wurde, bevor eine Vorlage in die Vernehmlassung ging, die dem Bund viele