Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

4. Ergebnisse der Vernehmlassung im Einzelnen

4.1 Risiko- und wirkungsorientierte Aufsicht

4.1.1 Steuerung der Durchführung über Ziele und Messgrössen (Art. 72a VE-AHVG)

Das Aufsichtsmodell mit periodisch zu überprüfenden Zielen und Vorgaben, das sich in den letzten rund zehn Jahren in der IV bewährt hat, wird – unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Versicherungen – auch in der AHV, in der EO, in den EL und bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft angewendet.

Eine grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zu diesem Thema geäussert haben, lehnt die Steuerung der Ausgleichskassen über Ziele und Messgrössen und damit die Massnahme insgesamt ab.

Kantone

Stellungnahmen zu Absatz 1 (Steuerung der Durchführung über Ziele und Messgrössen)

Die meisten Kantone (BE, ZG, GL, SZ, NW, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, NE

und JU) lehnen es ab, dass die Ausgleichskassen über Ziele und Messgrössen gesteuert werden sollen. Sie begründen dies damit, dass das Geschäft der AHV – anders als vielleicht die IV – sich nicht dazu eigne. Das gelte auch für die Bereiche EO, Mutterschaftsentschädigung, Familienzulagen in der Landwirtschaft und EL. LU und UR stellen grundsätzlich in Frage, dass sich die Durchführung «über Ziele und Messgrössen» steuern lässt. UR beantragt, die Sinnhaftigkeit einer wirkungsorientierten Aufsicht in der AHV, EL und EO nochmals zu überdenken. ZG weist darauf hin, dass die versicherten Risiken eher demografischen und politischen Vorgaben folgen. NW erklärt, dass die massgeblichen Faktoren (wie z.B. Anzahl auszuzahlende AHV-Renten) nicht beeinflusst werden können. Diese Risiken beziehen sich auf Tatbestände (z.B. 65. Geburtstag, Eintritt Todesfall für Hinterlassenenrenten). NW weist darauf hin, dass die Wirkungsziele bei der IV in der Sanierung und dem Einsatz von zusätzlichen finanziellen Mitteln ihren Ursprung hatten, über die dem Parlament Rechenschaft abgegeben werden sollte. Dies sei eine völlig andere Ausgangslage. NW befürchtet, dass sich diese sogenannte Steuerung mit Wirkungs- und Messgrössen zu einem wahren «Bürokratiemonster» entwickeln wird. BE erklärt, dass die Zielvereinbarungen zwischen dem BSV und den einzelnen Durchführungsstellen die Grundlage für die Beschaffung und den Einsatz der notwendigen Ressourcen sein sollen. Das bedinge, dass die zieldefinierende Stelle auch über die Kompetenz der Ressourcenzuteilung verfüge. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das BSV könne weder personelle noch andere Ressourcen zuteilen. Nach Ansicht von NE fällt die Festlegung von Zielen und Messgrössen im operativen Bereich nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. NE zufolge ist die Organisation der Aufgaben, insbesondere im Bereich der EL, meist kantonsspezifisch und die aktuelle Regelung ist flexibel, effizient und an die regionalen Besonderheiten angepasst. Damit sei die aktuelle Regelung besser geeignet und kostengünstiger als die im Bericht vorgeschlagenen Massnahmen.

Zwei Kantone (OW und AG) vertreten eine andere Meinung. Der Grundsatz, dass das BSV als Aufsichtsbehörde den Vollzug des Gesetzes überwacht und die Durchführung der AHV über Ziele und Messgrössen steuert, ist für eine risiko- und wirkungsorientierte Aufsicht von OW anerkannt. Zudem begrüsst OW den Einbezug von Fachstellen (u.a. Ausgleichskassen) für die Definition von Zielen und Messgrössen. Die Anzahl Ziele und Messgrössen seien aber auf ein absolutes Minimum zu beschränken, denn es wurden in den Durchführungsstellen in den letzten Jahrzehnten keine gravierenden Vorfälle oder finanzielle Schäden festgestellt. AG ist der Meinung, die Befugnisse und Aufgaben der Aufsichtsbehörde werden in Artikel 72a VE-AHVG recht eingehend und insgesamt zweckmässig geregelt. Gemäss AG ist es im Interesse der Rechtssicherheit wünschenswert, das Verhältnis zwischen der Bundesaufsicht und der kantonalen Aufsicht zu klären und insbesondere die wesentlichen Aufsichtsaufgaben der Kantone im Gesetz festzuhalten.