Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten
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Stellungnahmen zu Absatz 2 (Aufgaben der Aufsichtsbehörde)
Die meisten Kantone (LU, SZ, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, TG, VS, TI,
GE und JU) sind der Meinung, die Aufgabe der Aufsichtsbehörde sei es nicht, die Durchführung sicherzustellen, sondern den Vollzug zu überwachen. Die vorgeschlagene Bestimmung (Art. 72a Abs. 2 VE-AHVG) widerspreche dem Grundsatz einer Modernisierung der Aufsicht, indem sie die Kompetenzaufteilung zwischen Aufsicht und Durchführung verwischen und die angestrebte einwandfreie Durchführung der 1. Säule erschweren würde. GE schlägt für die französische Fassung den folgenden Wortlaut vor: «l’autorité de surveillance veille à une mise en oeuvre...». ZG weist darauf hin, dass die einzelnen in Absatz 2 genannten Aufgaben Instrumente der Überwachung des Vollzugs und der Durchführung seien. Die Sicherstellung der Durchführung obliege den Ausgleichskassen. Zudem ist ZG der Meinung, eine Genehmigung von Mindeststandards sei nicht notwendig. Die entsprechende Bestimmung sei wegzulassen (Art. 72a Abs. 2 Bst. d). ZG verweist dabei auf seine Ausführungen zu Artikel 49bis VE-AHVG. Einwandfrei laufende Systeme, welche die Ausgleichskasse selbst etablieren, benötigen keine aufsichtsmässige Genehmigung. Vielmehr sei zu befürchten, dass die Aufsichtsbehörde aus Sicht einer übergeordneten, aber praxisfernen Verwaltungsbehörde sich in Detailfragen, welche aus der Praxiserfahrung der Ausgleichskassen beantwortet werden müssen, einmischt. Dies wäre teuer und ineffizient. SZ weist darauf hin, dass die Durchführungsorgane in der 1. Säule über umfangreiche und detaillierte Kenntnisse über die Leistungsvoraussetzungen der Versicherten, über konkrete Geld- und Sachleistungen und weitere hochsensible Daten verfügen würden. SZ fordert, dass die Bundesaufsichtsbehörde keinen Zugang zu individuell-konkreten Daten der Versicherten hätte. Dies sei für die Ausübung der Aufsicht nicht notwendig und verstosse gegen die Grundsätze des Datenschutzes.
Stellungnahmen zu den Verweisen
Soweit in anderen Bundesgesetzen auf den Artikel 72a VE-AHVG verwiesen wird, lehnen die meisten Kantone (LU, SZ, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AI, SG, GR, TI, VS und JU) dies vollumfänglich ab. Sie sind der Meinung, der Aufwand der damit verbunden wäre, dass für jeden einzelnen erwähnten Sozialversicherungszweig AHV, IV, EL und EO/MSE pro Durchführungsstelle Ziele und Messgrössen definiert und kontrolliert werden müssten, stehe in keinem Verhältnis zum erwarteten Nutzen. In
zahlreichen Stellungnahmen (LU, SZ, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AI, SG, GR, TI und JU)
wird festgehalten, dass im erläuternden Bericht nirgends begründet werde, inwieweit damit eine bessere sozialpolitische oder volkswirtschaftliche Wirkung erzielt werden könne. SZ fügt an, dass die Ausgleichskassen damit rechnen, dass schweizweit rund 100 Vollzeitstellen dafür geschaffen werden müssten. Zusammen mit den 75 neuen Vollzeitstellen für Artikel 66 VE-AHVG ergäben sich rund 175 Vollzeitstellen und damit jährlich rund 20 Mio. Franken zusätzliche Durchführungskosten – dies zu Lasten der Wirtschaft und der Kantone. Ausserdem ist ZG der Meinung, die Genehmigung von Standards von Fachorganisationen oder der ZAS sei in den erwähnten anderen Zweigen der Sozialversicherungen genauso falsch wie im Bereich der AHV.
Gemäss BE seien die geschätzten fünf unbefristeten Vollzeitstellen bei der Bundesaufsicht nicht realistisch. Deshalb fordert BE eine Überprüfung dieser Schätzung. Zudem ist BE der Meinung, der erläuternde Bericht enthalte nur sehr allgemeine Darlegungen zu den Kosten, die den Kantonen und den Versicherten entstehen könne. Konkrete Beträge würden weitgehend fehlen. Dies sei zwingend zu konkretisieren.
Gemäss BE suggeriert die Aussage im erläuternden Bericht, dass der finanzielle Zusatzaufwand für den Personalzuwachs (75 Vollzeitstellen) bei den Ausgleichskassen etwa einen Viertel des Einnahmeüberschusses der Verwaltungsrechnung entspreche, den die Ausgleichskassen 2015 realisiert hätten, dass der Zusatzaufwand damit gedeckt wäre. Gemäss BE kann bezüglich der Mehrkosten jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Dachverbände diese ausschliesslich mit ihren Einnahmeüberschüssen der Verwaltungsrechnung decken würden. Es bestehe die Gefahr, dass ein Teil dieser Kosten bei den Arbeitgebern, den Kantonen und den Versicherten anfallen würden. Der Kanton BE verlangt, dass der erläuternde Bericht entsprechend korrigiert wird. Die Mehrkosten seien dabei zu beziffern. Insgesamt ist für den Kanton BE der Wille, eine bessere Aufsicht möglichst kostengünstig zu erreichen, in der Vorlage nicht erkennbar.