Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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Praxis grundsätzlich gut funktioniere. Der VVS sieht auch gute Gründe, weshalb ein Versicherter parallel zur neuen Vorsorgeeinrichtung ein Freizügigkeitskonto führen wolle und macht wie der SVV alternative Vorschläge. 8 Mitgliederverbände des sgv (GastroSuisse, SPIRITSUISSE, SFF, Verband Fuss & Schuh, interieursuisse, VSRLD, VTS und SLV) befinden den Vorschlag für unverhältnismässig und für untauglich, weil die Zentralstelle 2. Säule zum Zeitpunkt der Anfrage oft noch nicht über die aktuellen Daten verfüge. Liberty meint, dass der Zweck des Vorsorgeschutzes heute bereits ohne Systemkostenfolge sichergestellt werden könne. IZS sieht darin eine rein fiskalische Bestimmung, ebenso sinngemäss Publica.

4.5.6 Voraussetzungen für die Übernahme von Rentnerbeständen (Art. 53ebis VE-BVG)

In Zukunft dürfen nur Rentnerbestände übertragen werden, wenn u. a. genügend Rückstellungen für das Langlebigkeitsrisiko sowie für die Kosten der Verwaltung des Rentnerbestandes gebildet werden und ein weitgehend risikoloser Zinssatz verwendet wird.

Die neue Vorsorgeeinrichtung darf den Rentnerbestand erst übernehmen, wenn die Aufsichtsbehörde die Bedingungen geprüft und die Übernahme genehmigt hat.

Die neue Bestimmung regelt die Kontrolle der Aufsichtsbehörde nach der Übernahme.

Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die Voraussetzungen für die Übernahme von Rentnerbeständen sowie weitere Einzelheiten für die Führung von übernommenen Rentnerbeständen zu regeln.

Die OAK BV erhält die Kompetenz, Weisungen für die Übernahme von Rentnerbeständen zu erlassen.

Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst die vorgeschlagene Bestimmung. Nur wenige Teilnehmenden lehnen sie ab, wobei teilweise die Zielrichtung, den Missbrauch zu verhindern, nicht in Frage gestellt wird. Klar abgelehnt wird die Kompetenz der OAK BV, Weisungen für die Übernahme von Rentnerbeständen zu erlassen.

Kantone

Stellungnahmen zur Zielrichtung und Absatz 1

15 Kantone sprechen sich grundsätzlich dafür aus, dass Vorsorgeeinrichtungen Rentnerbestände zur selbständigen Weiterführung nur übernehmen dürfen, sofern die entsprechenden Verpflichtungen ausreichend finanziert sind und die notwendigen finanz- und versicherungstechnischen Rückstellungen und

Reserven vorhanden sind (BE, LU, UR, SZ, NW, ZG, BS, BL, AR, AI, SG, GR, AG, TG, GE). VS

spricht sich gegen den Übernahmegrundsatz aus. NE ist eher dagegen, da die Bestimmung viele Fragen aufwirft. NE hat dieselben Zweifel wie As-So. Der Kanton BE sieht die Notwendigkeit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, er bezweifelt jedoch, dass die Regelung zielführend ist. Er schlägt vor, den heutigen Fehlanreiz mit einem einheitlichen technischen Zinssatz für Rentnerbestände zu regeln. LU befürchtet, dass mit der neuen Bestimmung vermehrt nur aktive Versicherte weitergegeben werden und so das Risiko für Rentnervorsorgewerke eröffnet wird und schlägt vor, dass, wenn aktive Versicherte den Vorsorgeträger wechseln, die Rentnerinnen und Rentner mitgehen müssen. UR, SZ und GR schlagen vor, die Regelung ausschliesslich auf reine Rentnerbestände (ohne aktive Versicherte) zu begrenzen. GR weist darauf hin, dass ordentliche Austritte eines Arbeitsgebers aus einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung wie bisher mit Aktiven und Rentnern möglich sein sollten, ohne dass die Aufsichtsbehörde den Wechsel prüfen und genehmigen müsse. NW beurteilt die Regelung tendenziell positiv und begrüsst eine Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Kantone unterstützten die neue Regelung, regen jedoch in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Anpassung und eine klare Abgrenzung zu den ‚bewilligungsfreien Teilliquidationen‘ an (ZG, BS und BL). AI, AR, SG und TG unterstützen ausdrücklich die Änderungen. AG begrüsst grundsätzlich die neue Regelung. Auch GE spricht sich für die neue Regelung aus. Nach Ansicht von GE sind die Begriffe «Rentner-Vorsorgewerk» oder «Vorsorgeeinrichtung» im Gesetz zu definieren.