Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten
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Zudem sind mehrere Kantone (NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AI, SG, GR, TI und JU) der Meinung, in den Kantonen bestünden bereits gut funktionierende, wirkungsvolle Aufsichtsgremien. Sie lehnen eine Verschiebung weg von den kantonalen Gremien und hin zur Bundesverwaltung aus verfassungsmässigen Gründen und aus Kostengründen ab.
Politische Parteien
Mit der gleichen Begründung wie die meisten Kantone lehnt die CVP es entschieden ab, dass die Ausgleichskassen über Ziele und Messgrössen gesteuert werden sollen. Wie die Kantone lehnt die CVP die Verweise auf Artikel 72a VE-AHVG in den genannten Bundesgesetzen ab.
Die SVP bezweifelt, dass die durch das BSV zu erfolgende individuelle Festlegung von Zielen für jede Durchführungsstelle zweckmässig ist. Dass dem BSV nicht nur bei der Definition dieser Vorgaben mehr Kompetenzen eingeräumt werden sollen, sondern gleichzeitig seine Aufsichtstätigkeit auf das ganze Gebiet der Erwerbsersatzordnung ausgedehnt werden soll, sei ebenso zurückzuweisen wie die geplante Ausrichtung des BSV zu einer Aufsichtsbehörde, die eine «proaktive Aufsicht» ausübt.
Die FDP hinterfragt, inwieweit es die Aufgabe der Aufsichtsstelle ist, die Durchführung des Tagesgeschäfts zu garantieren. Sie solle sich auf die Aufsicht beschränken (Überwachung Vollzug und Durchführung). Die FDP verlangt, dass die Kompetenzen klar geregelt werden. Auch stellt sie die Frage, ob der Vergleich zwischen IV und AHV in der Führung (Ziele/Messgrössen) sinnvoll sei, da beide Sozialversicherungen grundsätzlich sehr unterschiedlich ausgerichtet seien.
Nach Ansicht der SP trägt es zur Glaubwürdigkeit und zur Stabilität des Systems bei, wenn durch die risiko- und wirkungsorientierten Aufsicht neue operative und strategische Herausforderungen, Risiken und Probleme vermieden werden können. Deshalb unterstützt die SP dieses Modell.
Dachverbände der Städte, Gemeinden und Berggebiete
Der Städteverband unterstützt die geplante Einführung einer risiko- und wirkungsorientierten Aufsicht in der 1. Säule und die in diesem Zusammenhang in Artikel 72a VE-AHVG vorgesehene Verankerung der programmatischen Zielsetzung. Die im Bericht beispielhaft aufgeführten Vorgaben, wie die termingerechte Ausrichtung von Leistungen oder die rechtzeitige Zustellung von Rentenentscheiden, erachtet der Städteverband als zentral. So könne der verfassungsmassige Auftrag der AHV, die Existenzsicherung, noch besser gewährleistet werden.
Die sinngemässe Anwendung des Aufsichtsmodells im Bereich der EL (Art. 28 VE-ELG) erachtet der Städteverband ebenfalls als zweckmässig. Mit Vorgaben wie der raschen Festsetzung und Auszahlung der EL könne sichergestellt werden, dass das Gemeinwesen nicht unnötigerweise mittels Sozialhilfe einspringen müsse.
Dachverbände der Wirtschaft
Travail.Suisse und SGB unterstützen das neue Aufsichtsmodell.
Der Arbeitgeberverband, der SBV, der sgv und das cp lehnen es ab, dass die Ausgleichskassen über Ziele und Messgrössen gesteuert werden sollen, mit der gleichen Begründung wie die Mehrheit der Kantone. Der SBV fügt hinzu, dass der zweite Teil von Absatz 1 der Aufsicht operative Kompetenzen einräume, welche grundsätzlich in der Verantwortung der durchführenden Ausgleichskassen liegen müssten. Der sgv erklärt, sobald Steuerung und Aufsicht zusammenfallen, könne es zu Interessenkonflikten kommen, was es in einem modernen Aufsichtssystem unbedingt zu vermeiden gälte.
Da der SBV die Einführung eines QMS auf Gesetzesebene grundsätzlich ablehnt, fordert er die Streichung des Begriffs «das Qualitätsmanagementsystem» im Vorschlag (Art. 72a Abs. 2 Bst. b VE-AHVG). Der SBV verweist auf seine Ausführungen zu Artikel 66 Absatz 2 VE-AHVG.