Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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Nach Ansicht der FER handelt es sich hier um eine inakzeptable Vermischung der Rollen und Verantwortlichkeiten der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde müsse die Durchführung der AHV beaufsichtigen, nicht steuern. Aufgrund des Adverbs «insbesondere» in der Beschreibung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde könne die Bestimmung überdies unterschiedlich interpretiert werden.

Organisationen für Versicherte, Leistungsbeziehende und Selbstständigerwerbende

Der SSR befürwortet, dass der Bundesrat eine Aufsichtsbehörde bestimmt, welche den Vollzug des AHVG überwacht und steuert. Zudem befürwortet der SSR, dass die Aufgaben der Aufsichtsbehörde detailliert geregelt werden.

Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen

Wie die Kantone lehnen die VVAK, die KKAK, die IVSK und 9 Mitgliederverbände des sgv – mit weitgehend gleichlautenden Stellungnahmen – (SBV, GastroSuisse, SPIRITSUISSE, SFF, Verband Fuss & Schuh, interieursuisse, VSRLD, VTS und SLV) ab, dass die Ausgleichskassen über Ziele und Messgrössen gesteuert werden sollen. Die Aufgabe der Aufsichtsbehörde sei es nicht, die Durchführung sicherzustellen, sondern den Vollzug und die Durchführung zu überwachen. Die VVAK, die KKAK und die IVSK erklären, dass Ziele und Messgrössen zur administrativen Aufsicht der Kassenvorstände und Aufsichtskommissionen gehören. Der Bund sei für die materielle und finanzielle Aufsicht zuständig. Diese Aufgabenteilung gehöre ins Gesetz. Ausserdem eigne sich das Geschäft der AHV – anders als jenes der IV – nicht dazu. Wie der Kanton ZG weisen die VVAK, die KKAK und die IVSK darauf hin, dass die einzelnen (im Absatz 2) genannten Aufgaben Instrumente der Überwachung des Vollzugs und der Durchführung seien.

VVAK, KKAK und IVSK lehnen die Genehmigung von Mindeststandards durch die Aufsichtsbehörde mit der gleichen Begründung ab wie der Kanton ZG ab.

Mit der gleichen Begründung wie der Kanton SZ fordern die VVAK, die KKAK und die IVSK, dass die Bundesaufsichtsbehörde keinen Zugang zu individuell-konkreten Daten der Versicherten hat. Sie seien damit einverstanden, alle statistisch relevanten vom BSV einverlangten (gemäss Art. 72a Abs. 2 Bst. g VE-AHVG) Daten zu liefern, fordern aber, dass die Bundesaufsicht nur Zugang zu vollkommen anonymisierten Daten hat.

Soweit in den genannten Bundesgesetzen auf Artikel 72a VE-AHVG verwiesen wird, lehnen die VVAK, die KKAK, die IVSK und 7 Mitgliederverbände des sgv – mit weitgehend gleichlautenden Stellungnahmen – (SPIRITSUISSE, SFF, Verband Fuss & Schuh, interieursuisse, VSRLD, VTS und SLV) dies ebenfalls vollumfänglich ab, mit der gleichen Begründung wie die Kantone.

Die VVAK, die KKAK und die IVSK rechnen damit, dass schweizweit rund 100 Vollzeitstellen hierfür geschaffen werden müssten. Zusammen mit den 75 neuen Vollzeitstellen für Artikel 66 VE-AHVG ergäben sich rund 175 Vollzeitstellen und damit über 21 Mio. Franken zusätzliche Lohnkosten. Diese Kosten würden allein durch die Arbeitgeber und im Bereich der EL durch die Kantone finanziert werden.

Die AKB ist der Meinung, es sei die Aufgabe des Leiters, die Ausgleichskasse so zu leiten, dass die in den jeweiligen Gesetzen, Verordnungen sowie Weisungen festgelegten Ziele und Vorgaben erreicht werden. Zudem ist die AKB der Meinung, es könne nur steuern, wer über die Kompetenz der Zuteilung der benötigten Ressourcen verfüge. Die Bundesaufsicht könne weder personelle noch andere Ressourcen zuteilen. In diesem Sinne sei der jetzige Wortlaut von Artikel 72a Absatz 1 VE-AHVG nicht möglich. Aus diesem Grund beantragt die AKB die Streichung des entsprechenden Passus. Es stelle sich die Frage, ob das Kosten-/Nutzenverhältnis ausgewogen sei.

Hingegen erachtet die AKB die Bestimmungen von Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe a – g VE-AHVG durchaus als sinnvoll. Dennoch beantragt sie, die Buchstabe a (die Bestimmung, wonach die Aufsichts-