Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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behörde die Berichte über die Revisionen und die Berichte der Durchführungsstellen über ihre Geschäftsführung systematisch auswertet), um die Pflicht der jährlichen Konsolidierung der Auswertung der Berichte und einer entsprechenden öffentlichen Berichterstattung zu ergänzen. Dies würde einem zentralen Anliegen der vorgeschlagenen Revision, nämlich der Förderung der positiven Anerkennung der Aufgabenerfüllung der AHV-Ausgleichskassen sowie der Steigerung des Vertrauens in ebendiese Durchführungsstellen entsprechen.

EXPERTsuisse ist der Meinung, die Massnahmen seien im Absatz 2 gut geregelt. Es stelle sich die Frage, ob es Absatz 1 brauche. Das BSV habe das Recht auf statistische Auswertungen. Mit der Statistik könne das BSV allenfalls Messgrössen selber berechnen. Zudem ist EXPERTsuisse der Meinung, die AHV/EO lasse sich nicht mit der IV vergleichen. Die Ausgleichskassen können die Durchführung viel weniger steuern. Die AHV-Renten seien gegeben. Das Beitragsinkasso hänge von der Struktur der Mitglieder ab. EXPERTsuisse würde es als nicht zielführend erachten, wenn das BSV den Ausgleichskassen Vorgaben zu den Verwaltungskosten machen oder gar Budgets vorgeben würde.

4.1.2 Massnahmen der Aufsichtsbehörde (Art. 72b VE-AHVG)

Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:

a. von den Ausgleichskassen jederzeit alle für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Auskünfte oder Unterlagen einverlangen;

b. im Einzelfall Weisungen erteilen;

c. im Einzelfall eine Ersatzvornahme durchführen;

d. verlangen, dass Kassenfunktionäre, die ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen, ermahnt, verwarnt oder in Fällen schwerer Pflichtverletzung abberufen werden;

e. in Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften eine kommissarische Verwaltung der Ausgleichskasse anordnen; vorbehalten bleibt die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse gemäss Artikel 60;

f. auf Kosten der Ausgleichskasse eine ergänzende Revision anordnen oder durchführen;

g. ein Revisionsunternehmen abberufen;

h. die Ausrichtung allfälliger Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds einstellen.

Nur wenige Vernehmlassungsteilnehmende haben sich zum Massnahmenkatalog der Aufsichtsbehörde geäussert. Die meisten stimmen dem Vorschlag teilweise zu.

Kantone

Gemäss UR dürften Kassenfunktionäre in aller Regel öffentlich-rechtlich angestellt sein. Die Auflösung solcher Arbeitsverhältnisse setzt in den Kantonen die Einhaltung personalrechtlicher Verfahren, namentlich etwa die Gewährung des rechtlichen Gehörs, voraus. Artikel 72b Buchstabe d VE-AHVG muss diesen Vorbehalt des eingehaltenen Kündigungsschutzes explizit aufnehmen (z. B.: « […] oder in Fällen schwerer Pflichtverletzung nach ordentlich durchgeführtem personalrechtlichem Verfahren abberufen werden; »).

ZG betont, dass die Massnahmen nur bei Bedarf, d.h. im Sinne einer «ultima ratio» eingesetzt werden dürften. Zudem ist ZG der Meinung, diese Bestimmung (Art. 72b VE-AHVG) vermische Vollzugs- und Aufsichtsfunktion: Die Erteilung von Weisungen im Einzelfall und die Durchführung von Ersatzvornahmen stellen einen unnötigen Eingriff in den Vollzug dar. Die Korrektur oder das Durchsetzen von Entscheiden in Einzelfällen obliege den Gerichten. Eine Einmischung der Aufsichtsbehörde würde der Gewaltenteilung widersprechen und gar politische Einflussnahme und Ungleichbehandlung extra legem und contra legem ermöglichen. Aus diesem Grund verlangt ZG die Streichung der entsprechenden Bestimmungen (Art. 72b Bst. b und c VE-AHVG und Verweise). Weiter ist ZG der Meinung, die Befugnis der Aufsichtsbehörde, ergänzende Revisionen durchzuführen, sei völlig systemfremd, aufsichtsrechtlich fragwürdig und ausserhalb jeder Good Governance. Aus diesem Grund verlangt ZG die Streichung des