Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten
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sei, wo die Identifikationsangaben der meldepflichtigen Personen und Institutionen festgehalten werden. Es soll entschieden werden, ob die NKRS oder die kantonalen Krebsregister zuständig seien. Die GHO-RIP-V erachtet die Bestimmungen gemäss Artikel 4 als nicht praktikabel und ist der Ansicht, dass diese die tägliche onkologische Praxis ignoriere. Ähnlich erachten die Kantone GL und ZH sowie das KR NE/JU die aktuelle Frist zur Meldung der Daten für den klinischen Alltag als zu kurz und somit für wenig realistisch. Sie schlagen eine Verlängerung der Frist auf 8 Wochen vor. Das KR NE/JU wünscht diesbezüglich folgenden Wortlaut: „[…] werden gesammelt und spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung gemeldet"“. Es sei zudem evtl. ratsam, die Meinung der betroffenen Institutionen, Ärztinnen und Ärzte einzuholen, um diese Frist genau festzulegen. 9 Stellungnehmende17 erachten die Meldefrist ebenfalls als zu kurz. Sie schlagen vor, dass die Daten nach den Artikeln 1 bis 3, einschliesslich der Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis e KRG innerhalb von 12 Wochen nach deren Erhebung gemeldet werden müssen. Das KR VD ergänzt zudem, dass die verschiedenartigen Informationen so weit wie möglich gesammelt gemeldet werden sollen, um die Meldepflichtigen nicht unnötig zu belasten. Somit könnte auch die Bearbeitung von nur Dokumenten, welche die zu meldenden Informationen erst teilweise enthalten, durch die Krebsregister vermieden werden. Das KR VD schlägt folgende Änderung vor: "Die Daten gemäss Artikel 1 bis 3 dieser Verordnung einschliesslich der Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bis e KRG werden möglichst in den drei auf ihre Erhebung folgenden Monaten gesammelt gemeldet." Die FMH und die SGMO wünschen betreffend Meldefristen eine Unterscheidung der in Artikel 1 geforderten diagnostischen Daten sowie der nachgeschalteten Behandlungsdaten in Artikel 2 und 3. Da die Meldung von Artikel 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 3 Buchstaben c und d keinem klinisch praktischen Alltag unterliegen würden, sollen diese bis zu einem Jahr nach Meldung der Daten gemäss Artikel 1 erfolgen. Für die Daten gemäss Artikel 1 soll eine Frist von 12 Wochen gelten. Santésuisse machen geltend, dass eine Meldung innerhalb von 4 Wochen bei sogenannten Inzidentalomen nicht sinnvoll sei und schlägt eine Meldefrist für die Codes D37 – D48 von 6 bis 9 Monaten vor. Die KSGRK und KKS-CES sprechen sich für eine Optimierung der Fristen zur zeitgerechten Veröffentlichung von Inzidenzdaten, Survival- und Todesursachendaten aus. Sie verweisen dabei auf die Kommentare und Änderungsvorschläge zu den Artikel 4, 16, 21, 22 und 40 in der Stellungnahme des SKKR.
4.1.5 Artikel 5 Identifikation der meldepflichtigen Personen und Institutionen
Art. 5 Identifikation der meldepflichtigen Personen und Institutionen
1 Meldepflichtige Personen müssen folgende Angaben zu ihrer Identifikation übermitteln:
a. Vorname und Name;
b. Telefonnummer;
c. Adresse und E-Mail-Adresse.
2 Meldepflichtige Institutionen müssen folgende Angaben zu ihrer Identifikation übermitteln:
a. Bezeichnung der Institution sowie gegebenenfalls der Abteilung und der Funktion der meldenden Person;
b. Vorname und Name der zuständigen Ansprechperson;
c. Telefonnummer:
d. Adresse und E-Mail-Adresse.
3 Die meldepflichtigen Personen und Institutionen stellen die Meldetätigkeit innerhalb ihrer Einrichtung sicher.
4 Sie tragen die Verantwortung für die Meldepflicht.
Die SPOG und das SKKR plädieren dafür, dass die Funktion der meldepflichtigen Person unbedingt angegeben werden sollte. Dies sei wichtig für die Beurteilung der Datenqualität und für Rückfragen. Sie machen folgenden Formulierungsvorschlag für Absatz 2 Buchstabe a: „Bezeichnungen der Institution, der Abteilung und der Funktion der meldenden Person“. Der Kanton AG wünscht seinerseits eine Präzisierung der Absätze 3 und 4, so dass klar wird, wann die Ärztinnen und Ärzte selber in der Verantwortung sind und wann die Institution.
17 H+, JU, KLS, KR GR/GL, KR VD, KSGR, NICER, Oncosuisse, SCS