Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten

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Stellungnahmen zu Erläuterungen

Der Kanton AG macht bezüglich dem in den Erläuterungen zu Absatz 4 enthaltenen Verweis auf das Epidemienrecht geltend, dass sich die Regelungen in 2 entscheidenden Punkten unterscheiden. Erstens definiere das Epidemiengesetz (EpG) in Artikel 12 Absatz 1 die Meldepflichtigen im Wortlaut zwar identisch wie das KRG, es fehle jedoch eine Ergänzung, dass der Bundesrat den Kreis der Meldepflichtigen festlege (wie in Art. 3, Abs. 3, Bst. a KRG). Zweitens regle die Epidemienverordnung (EpV) in Artikel 4 Absatz 2, dass „Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Laboratorien" verpflichtet seien, die Meldetätigkeit innerhalb ihrer Institution sicherzustellen. Daraus könne zumindest per Auslegung abgeleitet werden, dass die Ärztinnen und Ärzte, die in Artikel 12 Absatz 1 EpG auch erwähnt werden, nur dann selber in der Pflicht sind, wenn sie nicht in einer Institution arbeiten, sondern selbständig tätig sind. Die KRV regle in Artikel 5 Absatz 3 jedoch, dass die "meldepflichtigen Personen und Institutionen" die Meldetätigkeit innerhalb ihrer Einrichtung sicherzustellen hätten. Damit bleiben die Ärztinnen und Ärzte auch innerhalb der Institution in der gesetzlichen Pflicht und Verantwortung. Diese Präzisierung in den Erläuterungen zum Erlasstext gehöre in den Erlass, insbesondere dann, wenn der Bundesrat den Kreis der Meldepflichtigen nicht näher definiere. Das ISPM BE, die KSGRK, das SKKR und die SPOG schreiben, dass die Behandlungs- und Diagnosequalität unabhängig davon, ob die Meldenden der Bekanntgabe der Daten zugestimmt haben oder nicht, ausgewertet werden können sollten. Der Teilsatz: „wenn die meldepflichtigen Personen und Institutionen in die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten, die ihre Identifikation ermöglichen, eingewilligt haben“ am Ende der Erläuterungen von Artikel 5 sei zu streichen.

4.1.6 Artikel 6 Festlegung der zu meldenden Krebserkrankungen

Art. 6 Festlegung der zu meldenden Krebserkrankungen

1 Meldepflichtige Personen und Institutionen melden Krebserkrankungen nach Anhang 1.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann Anhang 1 bezüglich der Basisdaten entsprechend der wissenschaftlichen Entwicklung nachführen.

Die GDK wiederholt ihre Stellungnahme von Artikel 1 bezüglich Artikel 6. Die GUMEK begrüsst, dass der Bundesrat die Anpassung von Anhang 1 an das EDI delegiert, damit eine raschere Anpassung der zu meldenden Daten möglich ist als im Fall einer Revision einer Bundesratsverordnung. Weiter spricht sich die GUMEK sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen für die Bildung von Expertengruppen aus, mit deren Hilfe Anpassungen in der Liste vorgenommen werden können. Die FMH, SCS, Oncosuisse und die KLS plädieren dafür, dass der Anhang 1 mit den zuständigen Fachgesellschaften und – organisationen nachzuführen und zu definieren ist. Die FMH macht dazu folgenden Formulierungsvorschlag von Absatz 2: „[…] kann Anhang 1 zusammen mit den zuständigen medizinischen Fachgesellschaften bezüglich […]“. Die Kantone GL und ZH wünschen ihrerseits aufgrund möglicher finanzieller Auswirkungen, dass vor einer allfälligen Erweiterung des Anhangs 1 die Kantone angehört werden. Der zweite Absatz sei diesbezüglich zu ergänzen.

Privatim macht geltend, dass es sich bei den in Anhang 1 aufgeführten 4 Krebsarten um rund 80% aller Krebserkrankungen handle und damit eine Begrenzung des KRG (Zusatzdaten nur bei ausgewählten, spezifisch zu definierenden Krebsarten) praktisch ausgehebelt werde. Dementsprechend wird eine Reduktion der Krebsarten, bei denen Zusatzdaten erhoben werden sollen, gefordert. Ähnlich schreiben die Kantone GL und ZH, dass der Kreis der Krebserkrankungen, bei denen Zusatzdaten zu erheben sind, generell zu gross sei. Sie schätzen, dass knapp 50 % aller Krebsfälle betroffen wären. Sie wünschen, dass während der Einführungsphase des KRG – bis zur Konsolidierung einer einheitlichen Melde- und Registrierpraxis und Kenntnis von deren Kosten – bei Erwachsenen generell auf die Erhebung von Zusatzdaten zu verzichten sei. Weiter fordern sie auch eine Einschränkung des Kreises der Krebserkrankungen, bei denen Basisdaten zu erheben sind, insbesondere im Bereich der nicht bösartigen Krebserkrankungen. Der Kanton AG gibt zu bedenken, dass die gemäss Anhang 1 zu Artikel 6 zu meldenden Krebserkrankungen eine gewaltige Ausweitung im Vergleich zur bisherigen Datenerhebung bedeuten würde und auch ein erheblicher Mehraufwand zu erwarten sei. Eine derart umfangreiche Erhebung der