Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht
4.3.2 Artikel 13 Erhebung eines Widerspruchs
Art. 13 Erhebung eines Widerspruchs
1 Widerspruch kann bei jedem kantonalen Krebsregister oder beim Kinderkrebsregister erhoben werden.
2 Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben und muss folgende Angaben enthalten:
a. Name und Vorname der widersprechenden Person;
b. Adresse;
c. Geburtsdatum;
d. Versichertennummer;
e. Datum und Unterschrift.
Curafutura ist an einer möglichst lückenlosen Registrierung aller vom Krebsregistergesetz vorgesehenen Krankheitsfälle mit Blick auf die Qualität der Versorgung und den damit verbundenen Kosten interessiert. Um dieses Vorhaben umzusetzen bestehe beim Widerspruchsrecht Potential zur Verbesserung. 11 Stellungnehmende42 erachten es als nicht sinnvoll, dass bei einem Widerspruch von neuen noch nicht registrierten Patientinnen / Patienten alle Daten vernichtet werden. Die Daten sollten anonymisiert registriert werden dürfen. Die Vollständigkeit der Daten sei wesentlich für die Richtigkeit des Krebsmonitorings und der Gesundheitsberichterstattung. 1043 dieser Stellungnehmenden fordern den Bundesrat auf, dass eine minimale Erfassung von zusätzlichen Daten zum Widerspruch festgelegt wird. Es müsse genau berechnet werden können, ob die widersprechenden Personen repräsentativ für die Gesamtbevölkerung sind, oder ob gewisse Diagnosen, Altersgruppen, ein Geschlecht, oder Regionen überrepräsentiert sind. Wiederum 844 dieser Stellungnehmenden wünschen sich die folgenden zusätzlichen Buchstaben für Absatz 2: „Geschlecht“, „Diagnosejahr“, „Hauptdiagnose“, „Institution mit Nennung der Abteilung, in der die Diagnose gestellt wurde“. Ähnlich spricht sich das ISPM BE für die Aufnahme folgender Buchstaben aus: „Geschlecht“, „Diagnosejahr“, „Hauptdiagnose“, „Wohnort“, „Institution, in der die Diagnose gestellt wurde“. Der Kanton SG schlägt wiederum folgende zu ergänzende Buchstaben vor: „Geschlecht“, „Krebsart“, „Kontaktdaten der Fachperson, welche die Informationsbroschüre abgegeben hat“. Die ACSI und der Kanton TI weisen darauf hin, dass das KRG und KRV vorsehen, dass Personen, die ein Veto eingereicht haben, dieses in Zukunft widerrufen können (Art. 15). In einem solchen Fall sei das zuständige Krebsregister autorisiert, die erforderlichen Informationen zu erfragen. Aus diesem Grund sollten der Name des Arztes/der Ärztin der/die die Diagnose kommuniziert hat und/oder die Spitalabteilung als zusätzliche Buchstaben in der Liste unter Absatz 2 ergänzt werden. Dadurch habe das zuständige Krebsregister die Möglichkeit, die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Stelle nachzufragen. In der aktuell vorgeschlagenen Fassung wüsste das zuständige Krebsregister nicht, wo es die Informationen erfragen sollte.
Die Kantone GL, NW, OW und ZH sprechen sich für die Bereitstellung von Formularen für die Widerspruchserhebung aus. Die Kantone GL und ZH, welche die Regelung als insgesamt sachgerecht bezeichnen, schlagen zu diesem Zweck folgenden zusätzlichen Absatz zu Artikel 13 vor: „Die nationale Krebsregistrierungsstelle stellt ein Formular zur Verfügung, das zur Erhebung des Widerspruchs verwendet werden kann“. Die Kantone NW und OW weisen zudem darauf hin, dass bei Formfehlern der Widerspruch trotzdem beachtet wird und allenfalls bei der betroffenen Person nachgefragt werden soll. Einen übertriebenen Formalismus gelte es aber zu verhindern. Falls der Widerspruch bei einer Ärztin / einem Arzt erhoben werden könnte, würde das Datum und die Unterschrift in einem Feld „Widerspruch“ ausreichen. Die Kantone AG, NW, OW und TG beantragen, dass der Widerspruch auch bei der Arztperson nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 geltend gemacht werden kann. Der Kanton TG regt an, dass es einem Krebspatienten / einer Krebspatientin nicht zumutbar sei, zum Schutz seiner / ihrer Personendaten weitere Umtriebe auf sich zu nehmen und der Kanton AG bezeichnet ein Widerspruchsrecht direkt bei der Ärztin / dem Arzt als patientenfreundlich. Zusätzlich wird von den Kantonen AG und TG neben
42 ISPM BE, KKS-CES, KLS, KR NE/JU, KSGRK, Oncosuisse, SCS, SKKR, SG, SGP, SPOG
43 ISPM BE, KKS-CES, KLS, KR NE/JU, KSGRK, Oncosuisse, SCS, SKKR, SGP, SPOG
44 KKS-CES, KLS, KSGRK, Oncosuisse, SCS, SKKR, SGP, SPOG