Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten

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beginnen und nicht ab der Meldung ans Register. KKS-CES, das SKKR, die SPG und die SPOG schlagen dementsprechend folgende Formulierung für Absatz 1 vor: „[…] innerhalb von einem Monat nach Datum der Diagnose nicht Widerspruch erhebt“. Der Kanton SG bevorzugt die folgende Anpassung: „[…] innerhalb von 2 Monaten nach Datum der Diagnose nicht Widerspruch erhebt“. Der Kanton TG befürchtet, dass wenn das Krebsregister bis zum 1. Dezember des Folgejahres richtig und vollständig kodierte Krebserkrankungen an die NKRS senden soll, eine schnellere Datenregistrierung nach Diagnoseerstellung nötig sei. Ähnlich wie die vorherigen Stellungnehmenden wird folgender Wortlaut für Absatz 1 vorgeschlagen: „[…] innerhalb von einem Monat nach Diagnoseerstellung nicht Widerspruch erhebt“. Das ISPM BE macht zudem darauf aufmerksam, dass die Patientinnen und Patienten ohnehin jederzeit Widerspruch erheben können und wünschen folgendes Wording: „[…] innerhalb von einem Monat nach der Diagnose nicht Widerspruch erhebt“. Der Kanton TI macht folgenden Formulierungsvorschlag: „[…] innerhalb eines Monats ab dem Inzidenzdatum Widerspruch einzureichen“.

Gegen eine Änderung der Dauer der Karenzfrist, jedoch für eine Änderung des Beginns sprechen sich weitere 12 Stellungnehmende50 aus. Sie schlagen ebenfalls vor, dass die Karenzfrist ab dem Zeitpunkt der Diagnoseerstellung und nicht ab dem Eingangsdatum der Dokumente im Krebsregister gilt. Ebenfalls 12 Stellungnehmende51 schreiben, dass im Gegensatz zum Eingangsdatum der Meldungen beim Krebsregister das Datum der Diagnoseerstellung ein eindeutiger, fest definierter Zeitpunkt in der Registrierungskette sei. Das KR VD, die SGAI und die VSKR führen aus, dass die Ärzteschaft die Patientinnen / die Patienten gemäss Artikel 12 bei Diagnoseeröffnung über die Krebsregistrierung und das Recht, dieser zu widersprechen, informieren. Die Karenzfrist müsse per Definition ab diesem Zeitpunkt gerechnet werden. Das Datum der Datenlieferung bzw. des Eingangs der Meldung sei von den Meldeprozessen der Institutionen abhängig und habe mit dem Ablauf der Registrierung nichts zu tun. Falls die vorgesehenen Meldefristen durch die Ärzteschaft nicht eingehalten würden, könne das Meldedatum als Startzeitpunkt für die Karenzfrist grosse Verzögerungen verursachen, wodurch die bereits heute sehr kurz bemessene Zeit für die Registrierung nicht mehr einzuhalten sei. 6 Stellungnehmende52 machen den folgenden Formulierungsvorschlag für Absatz 1: „[…] innerhalb von 3 Monaten nach Datum der Diagnose nicht Widerspruch erhebt“. Die SGAI wählt ihrerseits folgendes Wording: „[…] innerhalb von 3 Monaten nach Datum der Diagnoseeröffnung nicht Widerspruch erhebt“. Das KR NE/JU wünscht folgende Anpassung der Formulierung: „[…] während einer Dauer von drei Monaten ab dem Datum der Erstellung des Dokuments oder ab dem Datum der Diagnose“. Die Kantone NW und OW sprechen sich ihrerseits dafür aus, dass die Karenzfrist mit der Information der Patientin / des Patienten beginnt. Diese / Dieser müsse wissen, wie lange sie / er Zeit habe, das Widerspruchsrecht auszuüben.

4.4.2 Artikel 17 Voraussetzungen für die Registrierung

Art. 17 Voraussetzungen für die Registrierung

1 Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister sorgen für die Richtigkeit der Registrierung, indem sie:

a. durch einen Abgleich mit den Daten der ZAS die Versichertennummer nach den Richtlinien der ZAS verifizieren;

b. durch eine Abfrage bei der nationalen Krebsregistrierungsstelle eine Mehrfachregistrierung ausschliessen;

c. eine zweifelhafte Zuständigkeit mit den anderen Krebsregistern oder mit dem Kinderkrebsregister unverzüglich klären;

d. vor der Zuweisung der Fallnummer überprüfen, ob die Patientin oder der Patient Widerspruch erhoben hat.

2 Die kantonalen Krebsregister überprüfen zudem vor der Zuweisung der Fallnummer ihre Zuständigkeit durch den Abgleich mit den Daten der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister.

3 Die Kantone sorgen dafür, dass die kantonalen Krebsregister ihre Daten so abgleichen können, dass für die Einwohnerregister keine Rückschlüsse auf die Krebserkrankung einer bestimmten Person möglich sind.

50JU, KLS, KR GR/GL, KR NE/JU, KR VD, LU, NE, Oncosuisse, SCS, SGAI, SPS, VSKR

51AG, JU, KLS, KR GR/GL, KR VD, LU, NE, Oncosuisse, SCS, SGAI, SPS, VSKR

52 KLS, KR VD, LU, Oncosuisse, SCS, VSKR