Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht

Intervallkarzinome möglich sei. 11 Stellungnehmende33 wünschen diesbezüglich die Aufnahme des Screening-Datums, für was in Absatz 3 Buchstabe a eine zusätzliche Ziffer erstellt werden soll. 8 Stellungnehmende34 machen dazu folgenden Formulierungsvorschlag: „das Datum der letzten Screening Untersuchung“. Die restlichen 3 Stellungnehmenden sprechen sich für „la date du dépisage“ (VS), „Datum der letzten Untersuchung im Früherkennungsprogramm“ (TG) und in einem ähnlichen Sinn „Diagnosedatum“ (ISPM BE) aus. 5 Stellungnehmende35 geben zu bedenken, dass für Qualitätszwecke zudem weitere Daten notwendig seien. Sie empfehlen die Aufnahme einer weiteren Ziffer in Absatz 3 Buchstabe a mit folgendem Wortlaut: „alle Daten, welche für die Erhebung der Zusatzdaten relevant sind“. Weiter schreiben sie analog dem KR NE/JU und dem KR VD, dass der bilaterale Austausch von Daten zwischen Krebsregistern und den Screening-Programmen für eine optimale Qualitätskontrolle sichergestellt sein müsse. Nur so könne die Wirksamkeit der Früherkennungsmassnahmen überprüft und damit ein Zweck des KRG erfüllt werden. Die 5 Stellungnehmenden36 machen auch geltend, dass für die Evaluation der Früherkennungsprogramme sämtliche Personen, welche an einem solchen teilgenommen haben, mit den Krebsregisterdaten abgeglichen werden müssen. Sie wünschen deshalb folgende Anpassung von Absatz 1: „[…] bis 31. Mai die Daten aller Personen:“ und folgende Anpassung zu Absatz 1 Buchstabe a: „[…] teilgenommen haben; und / oder“. Ähnlich fordern die Kantone NE und JU sowie das KR NE/JU und KR VD die Streichung des Wortes „und“ am Ende von Absatz 1 Buchstabe

a. Weiter fordern diese 4 Stellungnehmenden die Aufnahme eines vierten Absatzes in Artikel 11, welcher einen bilateralen Austausch zwischen den Krebsregistern und den Screening-Zentren für die bei den am Screening-Programm teilnehmenden Patientinnen und Patienten diagnostizierten Krebsfällen (in situ und invasiv) erlaubt (vorausgesetzt es liegt eine unterzeichnete Genehmigung zur Übermittlung der Daten vor). Der Kanton VS ist bezüglich Absatz 1 Buchstabe b der Meinung, dass im Rahmen eines Screening-Programmes keine Unterscheidung zwischen Haupt- oder Nebendiagnose existiere und wünscht daher die Streichung des Textteiles „comme diagnostic principal ou secondaire“. Folglich wird auch die Streichung von „principal et secondaire“ aus Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 6 gefordert. Der Kanton TG spricht sich bezüglich dieser Ziffer für folgenden Wortlaut aus: „durch das Früherkennungsprogramm entdeckte Krebserkrankung (z.B. in situ Karzinom oder invasives Karzinom der Mamma beim Mammografie-Früherkennungsprogramm);“. Die FMH wünscht ähnlich wie bei ihren Stellungnahmen zu den Artikel 9 und 10 einen zusätzlichen Absatz zu Artikel 11 mit folgendem Wortlaut: „Die zuständigen Krebsregister löschen die Daten der zuständigen Organisationen nach der Erfassung der nicht gemeldeten Krebserkrankungen“.

Stellungnahmen zu Erläuterungen

SCS macht darauf aufmerksam, dass im Rahmen der Krebsfrüherkennung von Personen und nicht von Patientinnen und Patienten gesprochen werde. In den Erläuterungen zu Artikel 11 sei daher anstelle von „Patientinnen und Patienten“ der Begriff „Personen“ zu verwenden.

4.3 3. Abschnitt: Rechte der Patientin oder des Patienten

Das KS GR/GL und die KSGR geben betreffend den Artikeln 12 bis 15 zu bedenken, dass der vorliegende Entwurf offen lasse, ob der Widerspruch der Registrierung generell oder nur für die jeweilige Datenlieferung gilt. So sei es durchaus denkbar, dass eine Patientin / ein Patient die Zustimmung für eine Krebserkrankung (z.B. Dickdarmkrebs) gibt, jedoch für eine andere Krebserkrankung verweigert (z.B. Kaposi-Sarkom, da dies Rückschlüsse auf die Grunderkrankung HIV zulässt). Es bedarf deshalb einer genaueren Regelung des Gültigkeitsbereichs des Widerspruchs. Weiter fragen sie, ob ein „elterliches Veto“ beim Erreichen der Volljährigkeit erlösche. Die SPO begrüsst das neue Krebsregister grundsätzlich. Die Patientinnen und Patienten werden in Artikel 12 gut über ihre Rechte informiert und haben auch die Möglichkeit ihr Widerspruchsrecht anzuwenden. Wichtig sei, dass die Artikel 12 bis 15 durch die Vernehmlassung nicht verwässert werden. Solange die Patientinnen / Patienten keine negativen

33 ISPM BE, KLS, KR GR/GL, KR NE/JU, KR VD, Oncosuisse, SCS, SG, TG, VD, VS

34 KLS, KR GR/GL, KR NE/JU, KR VD, Oncosuisse, SCS, SG, VD

35 KLS, KR GR/GL, Oncosuisse, SCS, SG

36 KLS, KR GR/GL, Oncosuisse, SCS, SG