Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten

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Erfahrungen haben, werden diese ihre Daten grosszügig zur Verfügung stellen.

Stellungnahmen zu Erläuterungen

Das KS GR/GL weist bezüglich der Erläuterungen darauf hin, dass eine Handhabe bei der Registrierung resp. einem Veto eines Minderjährigen fehle. Es würden sich diesbezüglich verschiedene Fragen stellen. Ähnlich sei die Lage hinsichtlich Todesfällen oder nicht urteilsfähigen Personen. Der Kanton VD macht geltend, dass die Informations- und Widerspruchsrechte auch für Jugendliche – vor allem für Volljährige unter 19 Jahren - gelten. Diese Rechte müssen respektiert werden, auch wenn sich diese von der Meinung der Eltern unterscheiden. Die Erläuterungen seien diesbezüglich zu vervollständigen. Die Kantone NW und OW sprechen sich dafür aus, dass der Widerspruch ohne besondere Formalitäten direkt beim eröffnenden Arzt möglich sein soll. Weiter soll die Information auch die Tatsache umfassen, das bereits im Jahre 2017 nach geeigneten Anbietern für eine Übertragung der Aufgaben gesucht werde und dementsprechend das kantonale Krebsregister in absehbarer Zeit nicht selbst die Daten bearbeiten werde. Die beiden Kantone empfehlen zudem, dass Patientinnen und Patienten, deren Ärztin oder Arzt die Meldepflicht verletzt hat und die noch leben, nach der Meldung von Daten der Spitäler (Art. 10) sowie Daten aus Früherkennungsprogrammen (Art. 11) subsidiär durch das zuständige Krebsregister über die Meldung und die Karenzfrist für den Widerspruch informiert werden sollten.

4.3.1 Artikel 12 Information

Art. 12 Information

1 Die Information der Patientin oder des Patienten erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt, die oder der die Diagnose eröffnet.

2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die Patientin oder den Patienten mündlich über:

a. die Meldung von Daten an das zuständige Krebsregister;

b. das Recht, gegen die Registrierung der Daten jederzeit und ohne Begründung Widerspruch erheben zu können.

3 Sie oder er gibt die von der nationalen Krebsregistrierungsstelle oder vom Kinderkrebsregister zur Verfügung gestellte schriftliche Patienteninformation ab.

4 Die schriftliche Patienteninformation enthält zusätzlich zu den Inhalten nach Artikel 5 KRG Angaben über:

a. den Zweck der Krebsregistrierung;

b. die Pflicht der kantonalen Krebsregister, bestimmte Daten durch einen Abgleich mit den Daten der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister ihres Zuständigkeitsgebiets, der zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) oder des BFS zu ergänzen und zu aktualisieren;

c. die Karenzfrist nach Artikel 16 Absatz 1;

d. die Anonymisierung oder Vernichtung der Daten im Fall eines Widerspruchs;

e. den Anspruch auf Unterstützung durch die nationale Krebsregistrierungsstelle.

Für die SPS ist wichtig, dass die Informationen, welche die Patientinnen / Patienten erhalten, so vollständig wie möglich sind und die Information in einer neutralen und transparenten Weise erfolgt. Der Kanton FR weist darauf hin, dass die betroffene Person jederzeit die Streichung der Daten aus dem zuständigen Register verlangen könne, wenn innerhalb von 3 Monaten nach der Information durch die Ärztin / den Arzt nicht bereits Einspruch zur Übermittlung der Daten erhoben wurde. Gemäss privatim und dem Kanton ZG sei klarzustellen, dass die schriftliche Patienteninformation auch die in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Informationen (Meldung von Daten an das zuständige Krebsregister und Widerspruchsrecht) enthalten müsse. Sie fordern bei Absatz 3 dementsprechend eine sinngemässe Ergänzung. Ähnlich schreibt der Kanton BS, dass Absatz 3 noch klarer zu formulieren sei, so dass ersichtlich werde, was im Rahmen der Aufklärung der Patientinnen / des Patienten gemäss Absatz 2 erforderlich ist. Privatim sowie die Kantone GL und ZH betonen zudem, dass an der Pflicht zur mündlichen (und schriftlichen) Information der Patientin / des Patienten über ihr / sein Widerspruchsrecht festzuhalten sei. Die beiden Kantone, die die in Artikel 12 vorgesehene Regelung der Patienteninformation begrüs-