Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht

der schriftlichen auch ein mündliches Widerspruchsrecht gefordert. Der Kanton TG gibt diesbezüglich zu bedenken, dass eine an Krebs erkrankte Person allenfalls nicht mehr in der Lage ist, sich schriftlich auszudrücken und es auch bei blinden Patientinnen / Patienten zu Problemen mit der Schriftlichkeit kommen könnte. Weiter sollte gemäss den beiden Kantonen von der Angabe der Versichertennummer als Voraussetzung für die Gültigkeit des Widerspruchs abgesehen werden. Diese sei der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Widerspruchs womöglich gar nicht geläufig. Curafutura ist der Meinung, dass den Patientinnen und Patienten die Möglichkeit einer freiwilligen Begründung für den Widerruf gegeben werden soll. Es wird folgender zusätzlicher Absatz vorgeschlagen: „Die Patientin / Der Patient hat die Möglichkeit auf freiwilliger Basis seinen Widerspruch zu begründen. Die Begründungen werden in anonymer Form gesammelt und ausgewertet“. Ähnlich wie die Kantone AG, NW, OW und TG erachtet es der Kanton ZG als ratsam, dass der Widerspruch auch beim behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin geltend gemacht werden kann. Weiter bezweifelt der Kanton ZG hinsichtlich der Artikel 13 bis 15 die vollständige Erfüllung des Widerspruchsrechts, da eine widersprechende Person trotzdem registriert werde. Die FMH und der ANQ wünschen eine Ergänzung, dass neben dem Widerspruchsrecht auch ein Einsichtsrecht in die registrierten Daten gewährt wird. Die VAKA weist darauf hin, dass die Spitäler auch über den Widerspruch einer Patientin / eines Patienten informiert werden müssen, damit die sorgfältige Behandlung der Patientendaten garantiert sei und der administrative Aufwand so gering wie möglich gehalten werden könne. Die Einverständniserklärung solle deshalb so formuliert sein, dass Daten bidirektional von den Spitälern in die Krebsregister und wieder in die Spitäler zurückfliessen können. Falls dies nicht für alle Daten umsetzbar wäre, sollte dies zumindest für die Kerndaten, wie z.B. den Todeszeitpunkt, die Todesursache und den Widerspruch der Fall sein.

Kommentare zu den Erläuterungen

Die SPO begrüsst ausdrücklich, dass den Patientinnen und Patienten auch bei den Mindestdaten ein Widerspruchsrecht zugestanden wird. Es sei wichtig, dass die Patientenrechte nicht geschmälert werden, selbst wenn sie von einigen Leistungserbringern nicht gewünscht werden. Eine vollständige und verständliche Aufklärung und ein sorgfältiger, die Persönlichkeitsrechte der Patientinnen und Patienten achtender Umgang mit Daten, schaffe Vertrauen. Vertrauen sei wiederum die unverzichtbare Grundlage, dass die Patientinnen und Patienten ihre Daten freigeben.

4.3.3 Artikel 14 Umsetzung des Widerspruchs

Art. 14 Umsetzung des Widerspruchs

1 Das Register, bei dem der Widerspruch eingereicht wurde, trägt diesen nach der Verifikation der Versichertennummer (Art.

16 Abs. 2 Bst. a) im Informationssystem nach Artikel 26 ein.

2 Es bestätigt der widersprechenden Person schriftlich, dass es den Widerspruch umgesetzt hat, und vernichtet anschliessend die Daten nach Artikel 13 Absatz 2.

3 Erhält ein kantonales Krebsregister, das Kinderkrebsregister, die nationale Krebsregistrierungsstelle oder das BFS von einem Widerspruch Kenntnis, so vernichtet es oder sie noch nicht registrierte Daten und anonymisiert bereits registrierte Daten unverzüglich.

Der Kanton TG verweist bezüglich Artikel 14 Absatz 1 auf die Anmerkungen bezüglich Artikel 13 Absatz 2 und schlägt folgende Ergänzung vor: „[…] trägt diesen und gegebenenfalls die Diagnose und den Arzt, der die Diagnose gestellt hat, nach der Verifikation […]“. Der Kanton AG macht geltend, dass das Gesetz bis auf Artikel 31 Absatz 4 KRG und Artikel 9 Absatz 3 KRG keinen Zugriff auf die Daten der ZAS vorsehe. Die in den Artikeln 14 Absatz 1 und 16 Absatz 2 Buchstabe a KRV vorgesehene Verifikation der Versichertennummer stelle zwar zugegebenermassen einen leichteren „Eingriff“ in die Daten der Betroffenen dar, dennoch müsse die Frage nach der gesetzlichen Grundlage gestellt werden. Falls eine rechtsgenügende gesetzliche Grundlage besteht, wird eine Ausführung dazu in den Erläuterungen gewünscht, andernfalls sei der Erlasstext anzupassen. Die KSGR gibt zu bedenken, dass ein Widerspruch auch an die Personen und Institutionen gemäss Artikel 3 Absatz 1 KRG zurückgespielt werden müsse, damit diese bei einem Neueintritt der Patientin / des Patienten nicht erneut Daten sammeln und dem Krebsregister melden. Es wird folgende Anpassung von Absatz 3 vorgeschlagen: „[…] registrierte Daten