Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten

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Betreffend der Umsetzung von Absatz 3 und insbesondere um die Effizienz der Überprüfungsaufgaben gewährleisten zu können, müsse gemäss den Kantonen JU und NE sichergestellt werden, dass die Verfahren zwischen den verschiedenen Schnittstellen zu den Partnern (ZAS, NKRS, Kinderkrebsregister) so automatisiert und informatisiert wie möglich sein sollten. Zudem stehe im erläuternden Bericht, dass die Einwohnerregister idealerweise elektronisch konsultiert werden sollten. Es stelle sich die Frage, dies direkt in Artikel 17 zu erwähnen. Die beiden Kantone schlagen folgenden zusätzlichen Absatz vor: „Der Abgleich mit den Registern und die Verifizierung der Angaben müssen innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung elektronisch möglich sein“. Das KR NE/JU stimmt mit den beiden Kantonen überein, dass die verschiedenen Prozesse so automatisiert und informatisiert wie möglich sein sollten. Ergänzend wird gefordert, dass der Bund die Schnittstellen zur Verfügung stellen müsse. Die FMH schlägt folgende Anpassung von Absatz 3 vor: „Die Kantone garantieren dafür, dass […]“. Der Kanton VD und das KR VD schreiben, dass Absatz 3 in der französischen Version einen Schreibfehler aufweise. Der Kanton VD wünscht folgende Korrektur: „Les cantons veillent à ce que les registres […], und das KR VD sieht die Notwendigkeit folgender 2 Korrekturen: „Les cantons veillent à ce que les registres cantonaux des tumeurs puissent comparer […]“.

Der Kanton TG bezeichnet die neu hinzukommenden Aufgaben für die Krebsregister in Form der Abgleiche mit dem Pseudonymisierungsdienst, der ZAS und dem zentralen Informationssystem der NKRS in ihrem Aufbau als sehr komplex. Die Möglichkeit einer Integration in das bereits bestehende System der Datenregistrierung, die Umsetzbarkeit (v.a. hinsichtlich Automatisierbarkeit) und die Konsequenzen für die aktuelle Registerarbeit seien schwer abschätzbar. Weiter sei es nicht selten, dass eine Person im Laufe ihres Lebens mehrere Tumore entwickelt, z.B. primär in situ, dann invasiv an einer Lokalisation oder an mehreren Lokalisationen verschiedene Tumore. Es wäre so in der Praxis der Krebsregistrierung einfacher, wenn man im Informationssystem auch sehen könnte, welche ICD-10 mit einem bereits eröffneten Fall vorliegt. Das helfe auch, im Falle einer Meldung eines möglichen Rezidivs einzugrenzen, ob ein Primarius hierzu ggf. schon andernorts registriert wurde. Im Falle der Zuständigkeit von mehreren Registern müsse man so nicht bei jedem einzelnen Krebsregister mit einem Fall zur gleichen Person nachfragen. Weiter fügt der Kanton TG seiner Stellungnahme 2 Beispiele an und wünscht die folgende Anpassung von Absatz 1 Buchstabe b: „[…] Abfrage des Informationssystems eine Mehrfachregistrierung ausschliessen;“. Abschliessend enthält die Stellungnahme den Hinweis, dass die in Artikel 17 Buchstabe a KRG und in Artikel 18 Absatz 4 KRG erwähnten Unterstützungsmassnahmen der NKRS für die Krebsregister in der Verordnung nicht weiter erwähnt werden. Für eine reibungslose Datenmeldung, welche die Grundvoraussetzung für eine gute Datenqualität darstelle, seien sie jedoch zwingend notwendig. Die Kantone NW und OW schreiben, dass bis zum Ablauf der Karenzfrist keine Bearbeitungsschritte vorgenommen werden dürfen. Nach Ablauf der Karenzfrist bzw. bei früherem Widerspruch müssen nur die erforderlichen Datenbearbeitungen stattfinden, um den Widerspruch umzusetzen oder aber die Daten zu registrieren. Weiter macht der Kanton OW geltend, dass der Datenaustausch mit den Einwohnerregistern nur stattfinden soll, wenn dieser erforderlich ist. Die Angaben der Ärztinnen / Ärzte über ihre Patientinnen / Patienten enthalten in der Regel keine Fehler, denn bei Krebspatienten, die regelmässig zum Arzt gehen, werden diese aktuell und richtig sein. Die Daten können mit den kantonalen und kommunalen Registern abgeglichen werden, falls sie nicht bereits bekannt oder durch die Patientinnen und Patienten selbst beschafft werden können. Der Kanton TI fragt, welche allgemeinen Erwägungen dazu führen, dass im Vergleich zur Erhebung der Todesursachen, für die kein Veto gelte und für die ein Mindestdatensatz erhoben werde, für die Krebsregistrierung keine Mindestdaten erhoben werden dürfen. Die Erhebung der Inzidenz könnte durch das Veto beeinflusst werden, was das Risiko eines Bias erhöhen könnte, wodurch die operativen und finanziellen Anstrengungen des gesamten Registrierungsprozesses nachlassen könnten. Dieses Risiko könnte durch die Registrierung eines anonymisierten Mindestdatensatzes reduziert werden. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b KRG sehe eine solche Möglichkeit vor. Es wird die Aufnahme eines Buchstabens e in Absatz 1 vorgeschlagen: „Im Falle eines Widerspruchs, wird das Geburtsjahr und das Geschlecht der Patientin oder des Patienten, Diagnosejahr, Lokalisation und Morphologie des Tumors registriert”.