Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten

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4.5.2 Artikel 19 Bekanntgabe des Todesdatums durch die ZAS

Art. 19 Bekanntgabe des Todesdatums durch die ZAS

1 Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister geben der ZAS die Versichertennummer aller Patientinnen und Patienten bekannt, für die noch kein Todesdatum registriert worden ist.

2 Die ZAS gibt dem zuständigen kantonalen Krebsregister und dem Kinderkrebsregister das Todesdatum der verstorbenen Patientinnen und Patienten bekannt.

Die KLS, Oncosuisse, SCS und der Kanton SG weisen darauf hin, dass für einen effizienten und reibungslosen Abgleich der gesamten Datenbank der Krebsregister mit der ZAS ein Batchverfahren im Webdienst heute unerlässlich sei, da die Krebsregister die AHV-Nummer der im Vorjahr verstorbenen Patientinnen und Patienten bis Ende Februar an das BFS melden müssen. Das SKKR und die SPOG schliessen sich der Meinung dieser 4 Stellungnehmenden an und machen darauf aufmerksam, dass dies auch für das Kinderkrebsregister gilt. Sie wünschen folgende Ergänzung von Absatz 1: „[…] die Versichertennummer im Batchverfahren oder in der Einzelabfrage aller Patientinnen […]“.

4.5.3 Artikel 20 Bekanntgabe der Todesursachen durch das BFS

Art. 20 Bekanntgabe der Todesursachen durch das BFS

1 Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister geben dem BFS jeweils bis Ende Februar die Versichertennummer der im Vorjahr verstorbenen Patientinnen und Patienten bekannt.

2 Das BFS gibt dem zuständigen kantonalen Krebsregister und dem Kinderkrebsregister jeweils bis 31. Mai die Versichertennummer sowie die Todesursachen, einschliesslich Haupt- und Nebendiagnosen, der im Vorjahr verstorbenen Patientinnen und Patienten bekannt.

Die KLS, Oncosuisse und SCS wiederholen an dieser Stelle ihre Stellungnahme zu Artikel 1. Falls eine Person schon zu Lebzeiten der Erfassung widersprochen hat, solle dieser Wille gemäss den Kantonen NW und OW auch über den Tod hinaus respektiert werden oder zumindest die Daten nur anonymisiert verwendet werden. Das KR GR/GL macht darauf aufmerksam, dass die flächendeckende Etablierung des EWK-Abgleichs für das Funktionieren von Artikel 20 Voraussetzung sei. Gemäss dem Kanton AG sei in den Erläuterungen zu Artikel 20 zu lesen, dass es – im Unterschied zu Artikel 9 – nicht um das Auffinden nicht gemeldeter Krebserkrankungen gehe, sondern um die Ergänzung bereits registrierter Fälle mit den Todesursachen. Dabei gebe das BFS die Todesursachen nur auf Anfrage und nur zu denjenigen Fällen bekannt, welche die Krebsregister nach Absatz 1 übermittelt hätten. Diese Einschränkung gehe jedoch aus dem Erlasstext nicht hervor. Es wird folgende Präzisierung von Absatz 2 vorgeschlagen: „[…] Nebendiagnosen, der ihnen gemäss Absatz 1 gemeldeten im Vorjahr […]“. Die FMH schreibt, dass die vom BFS erhaltenen Daten nach der Erfüllung des Zwecks gemäss Artikel 9 KRG zu löschen seien und schlägt die Aufnahme des folgenden zusätzlichen Absatzes vor: „Die zuständigen Krebsregister löschen die Daten des BFS nach der Ergänzung und Aktualisierung der Daten“.

Stellungnahmen zu Erläuterungen

Das KR GR/GL schreibt, dass nach einer Meldung durch das BFS aktuell die Diagnosen kontrolliert und auf Unstimmigkeiten überprüft werden. Dazu brauche es oft einen Fragebogen an die behandelnden Ärztinnen / Ärzte. Da der Leichenbeschauer oft nicht der behandelnde Arzt / die behandelnde Ärztin sei, stelle sich die Frage, wie der Ansprechpartner zukünftig identifiziert werden könne.