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Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 10 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 119

4. Abschnitt: Risikominderung

Art. 119

1 Bei der Berechnung der Gesamtpositionen können berücksichtigt werden:

a. bilanzielle Verrechnung (Netting);

b. Garantien;

c. Kreditderivate;

d. Sicherheiten, die unter dem SA-BIZ anerkannt sind.

2 Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der FINMA nachweisen, dass diese risikomindernden Instrumente in den betroffenen Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sind.

3 Die FINMA erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 120–123

Aufgehoben

Art. 125a

Aufgehoben

Art. 136 Klumpenrisiko

1 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent des nach den Artikeln 31 – 40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals betragen, das nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel verwendet wird.

2 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 15 Prozent des Kernkapitals nach Absatz 1 betragen bei:

a. Positionen gegenüber anderen systemrelevanten Banken;

b. Positionen gegenüber ausländischen systemrelevanten Banken, die durch das «Financial Stability Board» als «Global Systemically Important Banks» bezeichnet werden.

3 Die Obergrenze nach Absatz 2 ist spätestens einzuhalten zwölf Monate nach der Bezeichnung:

a. einer Bank als systemrelevant nach Artikel 8 Absatz 3 BankG;

b. einer ausländischen Bank als «Global Systemically Important Bank» nach Absatz 2 Buchstabe b.

4 Im Übrigen gilt Artikel 98 sinngemäss.