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Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 10 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 119
4. Abschnitt: Risikominderung
Art. 119
1 Bei der Berechnung der Gesamtpositionen können berücksichtigt werden:
a. bilanzielle Verrechnung (Netting);
b. Garantien;
c. Kreditderivate;
d. Sicherheiten, die unter dem SA-BIZ anerkannt sind.
2 Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der FINMA nachweisen, dass diese risikomindernden Instrumente in den betroffenen Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sind.
3 Die FINMA erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 120–123
Aufgehoben
Art. 125a
Aufgehoben
Art. 136 Klumpenrisiko
1 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent des nach den Artikeln 31 – 40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals betragen, das nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel verwendet wird.
2 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 15 Prozent des Kernkapitals nach Absatz 1 betragen bei:
a. Positionen gegenüber anderen systemrelevanten Banken;
b. Positionen gegenüber ausländischen systemrelevanten Banken, die durch das «Financial Stability Board» als «Global Systemically Important Banks» bezeichnet werden.
3 Die Obergrenze nach Absatz 2 ist spätestens einzuhalten zwölf Monate nach der Bezeichnung:
a. einer Bank als systemrelevant nach Artikel 8 Absatz 3 BankG;
b. einer ausländischen Bank als «Global Systemically Important Bank» nach Absatz 2 Buchstabe b.
4 Im Übrigen gilt Artikel 98 sinngemäss.