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Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 10 Seiten
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Art. 55 Abs. 1 und 3
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 95 Klumpenrisiken und andere grosse Kreditrisiken
1 Ein Klumpenrisiko liegt vor, wenn die Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien 10 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals der Bank erreicht oder überschreitet.
2 Andere grosse Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien müssen von den Banken begrenzt werden.
2 Diese müssen solche grossen Kreditrisiken identifizieren, überwachen und entsprechende Meldepflichten beachten.
Art. 96 Zu erfassende Positionen und Gesamtposition
1 Bei der Identifikation und Überwachung von Klumpenrisiken sind alle mit Kreditrisiken oder Gegenpartei-Kreditrisiken verbundenen bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen des Bankenbuchs und des Handelsbuchs gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien zu erfassen.
2 Die erfassten Positionen sind zu einer Gesamtposition zu aggregieren.
3 Bei der Berechnung der Gesamtposition müssen nicht berücksichtigt werden:
a. Positionen, die nach den Artikeln 31–40 vom Kernkapital abgezogen werden: im Umfang des Abzugs;
b. untertägige Positionen gegenüber Banken.
4 Als Positionswerte für bilanzielle nicht-derivative Positionen im Bankenbuch sind die Buchwerte nach Rechnungslegung zu verwenden; Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen, die für bilanzielle und ausserbilanzielle Positionen gebildet wurden, können abgezogen werden.
5 Positionen, die mit 1250 Prozent risikogewichtet werden, sind in die Gesamtposition einzubeziehen.
6 Die Gesamtposition gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt sich aus der Summe der Gesamtpositionen gegenüber den einzelnen Gegenparteien.
Art. 97 Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken
1 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals ausmachen.
2 Diese Obergrenze gilt nicht für:
a. Positionen gegenüber Zentralbanken und Zentralregierungen, die bei der Bestimmung der Mindesteigenmittel mit 0 Prozent gewichtet werden;
b. Positionen mit einer ausdrücklichen Garantie von Gegenparteien nach Buchstabe a;