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Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 10 Seiten
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a. zwischen denen ein Kontrollverhältnis oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht;
b. die von derselben Person als Beteiligung gehalten oder durch sie beherrscht werden; oder
c. die ein Konsortium bilden.
2 Gruppen verbundener Gegenparteien sind als Einheit zu behandeln.
3 Ob Gegenparteien voneinander wirtschaftlich abhängig sind, ist nur zu prüfen, wenn die Gesamtposition gegenüber einer einzelnen Gegenpartei 5 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals übersteigt.
4 Zentrale Gegenparteien gelten nicht als Gruppe verbundener Gegenparteien, wenn die ihnen gegenüber bestehenden Positionen im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen stehen.
5 Rechtlich selbstständige Unternehmen der schweizerischen öffentlichen Hand gelten zusammen mit der sie beherrschenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht als Gruppe verbundener Gegenparteien, wenn:
a. die öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Gesetz für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht haftet; oder
b. es sich beim Unternehmen um eine Bank eines Kantons handelt.
Art. 111a Gruppeninterne Positionen
1 Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, das einer angemessenen konsolidierten Aufsicht untersteht, so können gruppeninterne Positionen gegenüber vollständig in die Eigenmittel- und Risikoverteilungskonsolidierung einbezogenen Gruppengesellschaften von der Obergrenze nach Artikel 97 ausgenommen werden, wenn die Gruppengesellschaften:
a. einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen; oder
b. ihrerseits als Gegenpartei ausschliesslich Gruppengesellschaften haben, welche einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen.
2 Die FINMA ist befugt, die Ausnahme gruppeninterner Positionen nach Absatz 1 in Ausführungsbestimmungen angemessen einzuschränken.
3 Gruppeninterne Positionen gegenüber anderen Gruppengesellschaften unterliegen aggregiert der ordentlichen Obergrenze von 25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals.
Art. 112 Abs. 2 Bst. d–f, h–j
2 Namentlich kann sie:
d. die Ausnahme von der Obergrenze nach Artikel 111a Absatz 1 für einzelne oder die Gesamtheit der Gruppengesellschaften nicht anwendbar erklären oder sie auf einzelne Gruppengesellschaften ausdehnen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 111a Absatz 1 nicht erfüllen;