Vorlage

Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

c. Positionen, die durch finanzielle Sicherheiten von Gegenparteien nach Buchstabe a gedeckt sind;

d. Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abrechnungen (Clearing-Dienstleistungen).

3 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Garantien und Sicherheiten nach Absatz 2 Buchstaben b und c sowie zu den Bedingungen für deren Anwendbarkeit.

Art. 98 Überschreitung der Obergrenze

1 Die Obergrenze für ein Klumpenrisiko darf nur überschritten werden, wenn die Überschreitung einzig die Folge einer Verbindung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank mit anderen Unternehmen des Finanzbereichs ist.

2 Der Betrag, um den die Obergrenze aufgrund einer Verbindung nach Absatz 1 überschritten wird, darf aktiv nicht weiter erhöht werden. Die Überschreitung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem rechtlichen Vollzug der Verbindung zu beseitigen.

Art. 99

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 100

3. Abschnitt: Meldepflichten im Zusammenhang mit grossen Kreditrisiken und Klumpenrisiken

Art. 100 Meldung von grossen Kreditrisiken und Klumpenrisiken

1 Die Bank hat ihrem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle alle bestehenden grossen Kreditrisiken und Klumpenrisiken zu melden:

a. pro Quartal auf Einzelbasis;

b. pro Halbjahr auf konsolidierter Basis.

2 Die Meldungen sind jeweils innert sechs Wochen nach Quartals- oder Halbjahresende der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft und der FINMA zuzustellen.

3 Für die Meldungen gelten folgende Stichtage:

a. Gesamtposition: letzter Tag des aktuellen Quartals und Halbjahres;

b. Kernkapital: letzter Tag des aktuellen oder vergangenen Quartals und Halbjahres.

4 Zu melden sind namentlich:

a. die zwanzig grössten Gesamtpositionen, unabhängig davon ob diese Klumpenrisiken sind oder nicht, ausgenommen Gesamtpositionen gegenüber Zentralbanken und Zentralregierungen;