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Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 10 Seiten
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e. einzelne nicht im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften vom Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 111a Absätze 1 und 3 befreien;
f. nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a nicht in die Konsolidierung einzubeziehende Beteiligungen von einem Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 111a Absätze 1 und 3 befreien;
h. eine andere Frist ansetzen als in Artikel 98 Absatz 2 vorgesehen;
i. unter besonderen und von der Bank zu begründenden Umständen gestatten, die betreffenden Parteien nicht als eine Gruppe verbundener Gegenparteien zu betrachten, auch wenn diese die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 1 erfüllen;
j. gestatten, Gegenparteien nicht als eine Gruppe verbundener Gegenparteien zu betrachten, sofern die Bank nachweist, dass eine Gegenpartei die Finanzprobleme oder den Ausfall einer wirtschaftlich eng mit ihr verflochtenen Gegenpartei auffangen und innerhalb einer angemessenen Frist andere Geschäftspartner oder Mittelgeber finden kann.
Gliederungstitel vor Art. 113
2. Kapitel: Berechnung der Gesamtposition
1. Abschnitt: Gewichtung
Art. 113
Mit einem Satz von 20 Prozent zu gewichten sind Positionen:
a. gegenüber Kantonen der Ratingklassen 1 und 2;
b. in nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19302 ausgegebenen inländischen Pfandbriefen.
Gliederungstitel vor Art. 114
2. Abschnitt: Zusammenrechnung
Art. 114
Zur Bestimmung der Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei sind die zugehörigen Positionen im Handelsbuch und die Positionen im Bankenbuch zusammenzuzählen. Eine Verrechnung zwischen Handelsbuchpositionen und Bankenbuchpositionen ist nicht zulässig.