Vorlage

Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

b. alle Klumpenrisiken;

c. alle Positionen, die ohne Anwendung der Risikominderung nach Artikel 119 Absatz 1 mindestens 10 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals betragen;

d. alle Gesamtpositionen, für die keine Obergrenze gilt und die mindestens 10 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals betragen.

5 Die Positionen nach Absatz 4 sind als Werte sowohl vor als auch nach Anwendung der Risikominderung nach Artikel 119 Absatz 1 zu melden.

6 Betrifft ein Klumpenrisiko ein Mitglied der Organe oder einen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis BankG qualifiziert Beteiligten der Bank oder eine ihnen nahestehende Person oder Gesellschaft, so ist das Klumpenrisiko in den Meldungen mit dem Sammelbegriff «Organgeschäft» zu kennzeichnen.

7 Betrifft es andere Gruppengesellschaften als diejenigen nach Absatz 6, so ist das Klumpenrisiko in den Meldungen mit dem Sammelbegriff «Gruppengeschäft» zu kennzeichnen. Zu melden sind auch diejenigen Teile der Position Gruppengeschäft, die nach den Artikeln 111a Absatz 1 und 112 Absatz 2 Buchstabe d von der Obergrenze ausgenommen sind.

8 Die Prüfgesellschaft prüft die bankinterne Kontrolle der zu meldenden Risiken und würdigt deren Entwicklung.

9 Die Meldungen sind auf dem von der FINMA festgelegten Formular zu erstatten.

Art. 101 Meldung unzulässiger Überschreitungen

Stellt die Bank fest, dass ein Klumpenrisiko die Obergrenze überschreitet, ohne dass eine Ausnahme nach Artikel 98 Absatz 1 vorliegt, so muss sie unverzüglich ihre Prüfgesellschaft und die FINMA davon unterrichten und die Überschreitung innert einer von der FINMA genehmigten kurzen Frist bereinigen.

Art. 102 Meldung gruppeninterner Positionen

Die Bank hat vierteljährlich eine Meldung über die gruppeninternen Positionen nach Artikel 111a zu erstellen und der Prüfgesellschaft, der FINMA sowie dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zusammen mit der Meldung über die bestehenden Klumpenrisiken nach Artikel 100 zuzustellen. Dabei ist zwischen den Gruppengesellschaften gemäss Artikel 111a Absätze 1 und 3 zu unterscheiden.

Gliederungstitel vor Art. 103

4. Abschnitt: Verbundene Gegenparteien

Art. 103–108

Aufgehoben

Art. 109 Gruppe verbundener Gegenparteien

1 Als Gruppe verbundener Gegenparteien gelten Gegenparteien: