Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 56 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Ergebnisbericht

1 Einführung

Nach Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren und der dazugehörenden Verordnung am 1. April 2016 beschloss das BAFU, die Verordnungsänderungen des Bundesrates künftig in zwei jährliche «Pakete» zu bündeln (jeweils im Frühjahr und im Herbst).

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eröffnete das Vernehmlassungsverfahren zum Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 am 13. April 2017. Die Frist des Verfahrens lief am 26. Juli 2017 ab, wurde aber für die Kantone bis zum 23. August 2017 verlängert. Alle 26 Kantone sowie 133 Organisationen beteiligten sich an der Vernehmlassung und nahmen zu einer oder mehreren Verordnungen Stellung. Im Anhang dieses Berichts finden Sie eine Liste mit den Vernehmlassungsteilnehmenden pro Verordnung. Die Stellungnahmen sind auf der Website der Bundeskanzlei verfügbar.

Es gilt jedoch zu beachten, dass nach der den Kantonen gewährten Verlängerung der Vernehmlassungsfrist beschlossen wurde, das Verordnungspaket in zwei Teile aufzuspalten, da zwei Verordnungen zwingend am 1. April 2018 in Kraft gesetzt werden müssen, nämlich:

 Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41): in Beantwortung der Motion 15.4092 Lombardi. Lärmschutzmassnahmen bei Strassen nach 2018, sowie

 Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV; SR 451.36).

Der Ergebnisbericht zum Vernehmlassungsverfahren dieser Verordnungen wurde schon auf der Website der Bundeskanzlei veröffentlicht.

Gegenstand des vorliegenden Berichts sind die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung der folgenden Verordnungen:

 Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), und

 Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) einschliesslich Änderung der Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV; SR 730.02).

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