Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 56 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Ergebnisbericht zur GSchV
2 Ergebnisbericht zur Gewässerschutzverordnung
2.1 Ausganslage
Die Wassertemperatur ist einer der entscheidendsten Parameter für Leben und Gedeihen der aquatischen Lebewesen (insbesondere Fische) in den oberirdischen Gewässern. Deshalb enthält die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) in den Anhängen 2, 3.2 und 3.3 Anforderungen an die Wasserqualität bezüglich Wassertemperatur und Anforderungen an die Einleitung von thermisch verändertem Abwasser. Um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen, muss jede Einleitung von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer – darunter fällt auch die Einleitung von thermisch belastetem Abwasser – von der zuständigen Behörde bewilligt werden (Art. 7 Abs. 1 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, GSchG, SR 814.20). Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Anforderungen an die Einleitung eingehalten sind (Art. 6 GSchV).
Durch die fortschreitende Klimaerwärmung erhöhen sich die Wärmebelastung der Gewässer und damit der wärmebedingte Druck auf kälteliebende Gewässerorganismen. Vermehrt übersteigt die Wassertemperatur verschiedener Fliessgewässer bereits ohne weitere direkte anthropogene Einflüsse am Gewässer den Wert von 25 °C, oberhalb dessen keine anthropogenen Wärmeeinträge mehr zulässig sind. Zustände, wie im Hitzesommer 2003, als z.B. im Rhein bei Basel an 15 Tagen der Wert von 25 °C überschritten wurde (Tagesmittelwerte), dürften in absehbarer Zukunft häufiger auftreten. Dies führt dazu, dass aufgrund der Anforderung der Gewässerschutzverordnung vermehrt Wärmeeinleitungen in Fliessgewässer vorübergehend eingestellt werden müssten, was aber oft kaum möglich ist oder nur mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen. Ebenfalls von der Problematik der maximal zulässigen Temperatur der Fliessgewässer von 25 °C betroffen sind die mit Durchlaufkühlung gekühlten KKW Beznau I und II sowie – aufgrund der Kühlturm-Kühlung in erheblich geringerem Ausmass – die Kernkraftwerke (KKW) Leibstadt und Gösgen.
Um die umschriebene Problematik für Betriebe mit Wärmeeintrag in die Gewässer zu mildern, ohne dabei die Gewässer zusätzlich zu belasten, soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Wärmeeinleitungen mit lediglich geringfügigem Einfluss auf die Wassertemperatur auch bei Gewässertemperaturen über 25 °C zulässig sein können, wenn sie nach dem Stand der Technik nicht vermeidbar sind. Dieselbe Möglichkeit soll auch für bestehende KKW geschaffen werden. Bei neuen Anlagen mit Durchlaufkühlung sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, damit möglichst wenig Abwärme entsteht und nur die nicht anderweitig verwendbare Abwärme an das Fliessgewässer abgegeben wird.
Zusätzlich soll die bestehende Ausnahmemöglichkeit für kurzfristige Überschreitungen der maximal zulässigen Rückgabetemperatur von Kühlwasser im Sommer konkretisiert werden und eine energieeffizientere Kühlung in diesen Situationen ermöglichen.
2.2 Eingegangene Stellungnahmen
Neben sechs Rückmeldungen zum Verzicht auf eine Stellungnahme sind insgesamt 46 effektive Stellungnahmen zur Änderungsvorlage der GSchV eingegangen (Tab. 1). 25 Kantone, eine kantonale Vereinigung, eine Vereinigung der Städte, fünf nationale Umweltorganisationen, zwei Forschungsinstitute, eine im Bundesparlament vertretene Partei, ein Berufsverband, zwei nationale Dachverbände der Wirtschaft, drei nationale Verbände der Energiewirtschaft und fünf übrige Wirtschaftsvertreter haben Stellung genommen.
Tabelle 1: Liste der Stellungnehmenden.
4/56 054.11-00003/00004/00003/00002/Q494-0924