Vorlage EnV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 7 Seiten
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4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
Bei Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/11865 gilt:
a. Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die
Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
b. Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach
Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186.
5 Übergangsbestimmungen
Einzelraumheizgeräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden.
5 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten, ABl. L
193 vom 21.7.2015, S. 20.