Vorlage EnV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 7 Seiten

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4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/11869 gilt:

a. Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

b. Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, welche die geltenden Anforderungen

an die Kennzeichnung nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte ohne Etikette dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2019 abgegeben werden.

5.2 Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, welche die Anforderungen an das

Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen ab 1. Januar 2022 nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

9 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten, ABl. L

193 vom 21.7.2015, S. 20.