Vorlage EnV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 7 Seiten
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4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
Bei Festbrennstoffkesseln mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/118713 gilt:
a. Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI, VIII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
b. Ab 26. September 2019 gelten für Festbrennstoffkessel gemäss Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und den darin genannten Anhängen II und III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187.
c. Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187.
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Festbrennstoffkessel, welche die geltenden Anforderungen an die Kenn-
zeichnung nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte ohne Etikette dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden.
5.2 Festbrennstoffkessel, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung
gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab 26. September 2019 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. September 2020 abgegeben werden.
5.3 Festbrennstoffkessel, welche die Anforderungen an das Inverkehrbringen
gemäss den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften erfüllen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2020 abgegeben werden.
13 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43.