Vorlage EnV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Anhang 2.29 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 2)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte mit einer
Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW.
1.2 Ausgenommen sind Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Artikel 1
Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/11856.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Ver-
ordnung (EU) Nr. 2015/1185.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
Ab 1. Januar 2022 dürfen Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/11857 erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Festbrennstoff-
Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 sowie die Methoden zu deren Messung und Berechnung sind in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/11858 aufgeführt.
3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die
Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach Ziffer 3.1 enthalten; die Werte in den technischen Unterlagen müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffern 2a und 2b der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 erfüllen.
3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Fest-
brennstoff-Einzelraumheizgerät nach den unter Ziffer 3.1 beschriebenen Methoden. Die Messwerte müssen innerhalb der Prüftoleranzen nach Anhang IV Tabelle 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 liegen.
6 Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff- Einzelraumheizgeräten ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.
7 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
8 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.