Vorlage EnV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 7 Seiten

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Anhang 2.30 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 2)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Festbrennstoffkesseln

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung

von bis zu 500 kW.

1.2 Ausgenommen sind Festbrennstoffkessel nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verord-

nung (EU) Nr. 2015/118910.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Ver-

ordnung (EU) Nr. 2015/1189.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Ab 1. Januar 2020 dürfen Festbrennstoffkessel nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/118911 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Festbrennstoffkessel

nach Ziffer 1 sowie die Methoden zu deren Messung und Berechnung sind in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/118912 aufgeführt.

3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die

Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach Ziffer 3.1 enthalten; die Werte in den technischen Unterlagen müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffern 2a und 2b der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189 erfüllen.

3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen

Festbrennstoffkessel nach den unter Ziffer 3.1 beschriebenen Methoden. Die Messwerte müssen innerhalb der Prüftoleranzen nach Anhang IV Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189 liegen.

10 Verordnung (EU) Nr. 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

11 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

12 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.