Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/35: Änderungen der Ordnungsbussenverordnung und der Bussenliste · 15 Seiten
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100.--; zudem sei fraglich, ob das Anbringen einer beschädigten Vignette als Tatbestand aufzunehmen sei.
10. Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
Zur Bussenliste für Übertretungen gegen das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt haben sich 12 Kantone83 und zwei Organisationen84 geäussert.
In genereller Hinsicht wird zum einen verlangt, die besondere rechtliche Situation der Grenzgewässer in der Bussenliste zu berücksichtigen und die auf diesen Gewässern zur Anwendung kommenden Verordnungen in die Bussenliste aufzunehmen.85 Zum andern wird geltend gemacht, für gewisse in der Bussenliste aufgeführte Übertretungstatbestände eigne sich das Ordnungsbussenverfahren nicht, weil das Unrecht bzw. die Gefährdung zu gross seien.86
Neben dem Verzicht auf die Beurteilung bestimmter Widerhandlungen im Ordnungsbussenverfahren finden sich in den Stellungnahmen zahlreiche Begehren um (z.T. bloss redaktionelle) Änderungen der vorgeschlagenen Formulierungen. Schliesslich wird auch die Aufnahme weiterer Widerhandlungen in die Bussenliste angeregt.
11. Betäubungsmittelgesetz
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende sehen einen Widerspruch darin, dass zwar der Konsum von Cannabis (im Ordnungsbussenverfahren) geahndet wird, der Besitz einer geringen Menge von Cannabis dagegen straflos bleibt. Während die einen die Ergänzung des Ordnungsbussentatbestandes verlangen87, lässt sich dieser angebliche Widerspruch nach Ansicht anderer nicht auf Stufe Verordnung auflösen.88 Gemäss addiction dagegen sollte der Ordnungsbussentatbestand ausdrücklich festhalten, dass der Besitz geringer Mengen von Cannabis zum Eigenkonsum straflos sei.
Gemäss mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden bezieht sich der Ordnungsbussentatbestand nur auf Produkte des Wirkungstyps Cannabis, nicht aber auf die Cannabisprodukte selber Deshalb sei klarzustellen, dass nur der unbefugte Konsum von Drogenhanf mittels Ordnungsbusse geahndet werden könne, nicht aber jener von Designerdrogen oder Neue Psychoaktive Substanzen der Gruppe Cannabimimetica.89
FR verlangt eine Abstufung der Busse für den Konsum von Cannabis zwischen Fr. 100.-- und 300.-- nach Massgabe der konsumierten Menge. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende verlangen eine Erhöhung der Busse für den Konsum.90 TG erachtet die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens bei jugendlichen Konsumenten aus präventiven Gründen als ungeeignet.
12. Umweltschutzgesetz
Einerseits wird beantragt, auf das Ordnungsbussenverfahren für die Ahndung von Übertretungen des Umweltschutzgesetzes ganz zu verzichten.91 Anderseits wird verlangt, weitere Tatbestände in die Bussenliste aufzunehmen:
83 BL, BE, FR, LU, NW, SG, SZ, TG, VS, VD, ZH, ZG
84 KKPKS, VKS
85 SG, TG, ZH, KKPKS, SSV, VKS
86 Z.B. Führen eines Schiffes ohne Führerausweis (BL, BE, LU, SZ, TG, VD, KKPKS, VKS), Überschreitung der zulässigen Personenzahl (BL, BE, VD); Wasserskifahren ohne erforderliche Begleitperson (BE); Tatbestände, die eine administrative Massnahme zur Folge haben (FR); Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit in der inneren Uferzone(VD); Nichteinhalten des Abstandes gegenüber anderen Booten beim Wasserskifahren (VD); Nichtmitführen der vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung (VD)
87 AI, BL, BS, GL, GR, SG, SSV, GREA
88 ZH
89 AI, GR, SG, ZH, SSV, KKPKS
90 SO (ohne Angabe eines Betrags), VS (Fr. 200.--)
91 TI