Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/35: Änderungen der Ordnungsbussenverordnung und der Bussenliste · 15 Seiten
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Tatbestände aus den Bereichen Luftreinhaltung und Lärmschutz;92
Ein Tatbestand des absichtlichen illegalen Entsorgens von Hauskehricht, Sperrgut und Elektroschrott;93
Ein Tatbestand des widerrechtlichen Verbrennens kleiner Mengen von Abfällen innerhalb von Anlagen (vorgeschlagene Busse: Fr. 200.--);94
Ein Tatbestand des Littering95 mit abgestuften Bussen je nach Art des Abfalls;96 Statt von "kleinen Mengen" sei von "leichten Fällen" zu reden, damit nicht nur die Menge,
sondern auch die Art des Abfalls Berücksichtigung finde.97 Der Begriff der "kleinen Menge" sei zu präzisieren.98
Sodann werden Änderungen bei den Bussenhöhen verlangt:
Bei Ziffer 1 Erhöhung;99
bei Ziffer 3 Reduktion auf Fr. 80.--100 bzw. Erhöhung auf Fr. 300.--;101
bei Ziffern 4 und 5 Erhöhung auf Fr. 200.--.102
Schliesslich werden redaktionelle Präzisierungen bei den vorgeschlagenen Tatbeständen verlangt.103
13. Lebensmittelgesetz
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende lehnen die Möglichkeit der Ahndung von Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz im Ordnungsbussenverfahren ab, weil dies dem Anliegen des Jugendschutzes nicht genüge und und weil derartige Widerhandlungen oftmals auch verwaltungsrechtliches Handeln zur Folge haben müssten.104
14. Bundesgesetz über den Schutz vor Passivrauchen
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende lehnen das Ordnungsbussenverfahren für Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Passivrauchen aus unterschiedlichen Gründen ab.105 ZH verlangt den Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens für Personen unter 18 Jahren. SG beantragt die Erhöhung der Busse auf Fr. 100.--; TI eine solche auf Fr. 200.--. Gemäss TI verunmögliche das Ordnungsbussenverfahren wegen seiner Anonymität zudem die Ergreifung verwaltungsrechtlicher Massnahmen bei Verstössen gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Passivrauchen.
SH regt eine Ausweitung des Tatbestandes an auf das Rauchen in geschlossenen Räumen, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
15. Waldgesetz
Gemäss BS ist es fraglich, ob Ziffer 2 in den Bussenkatalog aufzunehmen ist, weil im Regelfall am Waldeingang ein Strassensignal angebracht ist, so dass die einschlägigen Bussentatbestände des SVG (Missachtung von Fahr- bzw. Teilfahrverboten) erfüllt seien.
LU verlangt, auf Ordnungsbussen zu verzichten, weil für ihn der Aufwand für die Einführung
92 AG
93 BS
94 BE
95 SBV, SBLV
96 LU
97 SG
98 VS
99 SSV (ohne Angabe eines Betrags)
100 BS
101 SG
102 VS
103 ZH, ZG, KKPKS
104 BL, GR, NW, SG, SO, TG, TI, VD, ZH, BDP, EVP, SSV, KKPKS, ada-zh, Addiction, Akzent, Alternative, ASBO, BIS, Beges, Blaues Kreuz, BZB, CF, EKA, Vevdaj, FS, GREA, Samovar, Köniz, MFE, PTG, RBZ, SWS, Stiftung Suchthilfe, Suchthilfe-ags, Suchthilfe Ost, Suchtprävention ZH, VJPS, ZFA
105 VD, MFE, Perspektive TG