Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/35: Änderungen der Ordnungsbussenverordnung und der Bussenliste · 15 Seiten

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 Tatbestände aus den Bereichen Luftreinhaltung und Lärmschutz;92

 Ein Tatbestand des absichtlichen illegalen Entsorgens von Hauskehricht, Sperrgut und Elektroschrott;93

 Ein Tatbestand des widerrechtlichen Verbrennens kleiner Mengen von Abfällen innerhalb von Anlagen (vorgeschlagene Busse: Fr. 200.--);94

 Ein Tatbestand des Littering95 mit abgestuften Bussen je nach Art des Abfalls;96 Statt von "kleinen Mengen" sei von "leichten Fällen" zu reden, damit nicht nur die Menge,

sondern auch die Art des Abfalls Berücksichtigung finde.97 Der Begriff der "kleinen Menge" sei zu präzisieren.98

Sodann werden Änderungen bei den Bussenhöhen verlangt:

 Bei Ziffer 1 Erhöhung;99

 bei Ziffer 3 Reduktion auf Fr. 80.--100 bzw. Erhöhung auf Fr. 300.--;101

 bei Ziffern 4 und 5 Erhöhung auf Fr. 200.--.102

Schliesslich werden redaktionelle Präzisierungen bei den vorgeschlagenen Tatbeständen verlangt.103

13. Lebensmittelgesetz

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende lehnen die Möglichkeit der Ahndung von Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz im Ordnungsbussenverfahren ab, weil dies dem Anliegen des Jugendschutzes nicht genüge und und weil derartige Widerhandlungen oftmals auch verwaltungsrechtliches Handeln zur Folge haben müssten.104

14. Bundesgesetz über den Schutz vor Passivrauchen

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende lehnen das Ordnungsbussenverfahren für Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Passivrauchen aus unterschiedlichen Gründen ab.105 ZH verlangt den Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens für Personen unter 18 Jahren. SG beantragt die Erhöhung der Busse auf Fr. 100.--; TI eine solche auf Fr. 200.--. Gemäss TI verunmögliche das Ordnungsbussenverfahren wegen seiner Anonymität zudem die Ergreifung verwaltungsrechtlicher Massnahmen bei Verstössen gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Passivrauchen.

SH regt eine Ausweitung des Tatbestandes an auf das Rauchen in geschlossenen Räumen, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.

15. Waldgesetz

Gemäss BS ist es fraglich, ob Ziffer 2 in den Bussenkatalog aufzunehmen ist, weil im Regelfall am Waldeingang ein Strassensignal angebracht ist, so dass die einschlägigen Bussentatbestände des SVG (Missachtung von Fahr- bzw. Teilfahrverboten) erfüllt seien.

LU verlangt, auf Ordnungsbussen zu verzichten, weil für ihn der Aufwand für die Einführung

92 AG

93 BS

94 BE

95 SBV, SBLV

96 LU

97 SG

98 VS

99 SSV (ohne Angabe eines Betrags)

100 BS

101 SG

102 VS

103 ZH, ZG, KKPKS

104 BL, GR, NW, SG, SO, TG, TI, VD, ZH, BDP, EVP, SSV, KKPKS, ada-zh, Addiction, Akzent, Alternative, ASBO, BIS, Beges, Blaues Kreuz, BZB, CF, EKA, Vevdaj, FS, GREA, Samovar, Köniz, MFE, PTG, RBZ, SWS, Stiftung Suchthilfe, Suchthilfe-ags, Suchthilfe Ost, Suchtprävention ZH, VJPS, ZFA

105 VD, MFE, Perspektive TG