Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/35: Änderungen der Ordnungsbussenverordnung und der Bussenliste · 15 Seiten

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von zwei Vernehmlassungsteilnehmenden Zustimmung3 und wird von 10 Teilnehmenden abgelehnt4. Die Ablehnung wird damit begründet, die vorgeschlagene Regelung höhle die verfassungsmässig garantierte Polizeihoheit der Kantone aus; zudem habe sich das heutige System bewährt, wonach die Kantone die Zusammenarbeit mit der EZV durch Vereinbarungen regeln. 16 Kantone haben sich zur Frage nicht ausdrücklich geäussert.5

6. Artikel 5: Übergangsbestimmungen

Hierzu gibt es von Seiten der Vernehmlassungsteilnehmenden keine Bemerkungen.

7. Artikel 6: Inkrafttreten

Fünf Kantone6 lehnen den 1.1.2018 als Zeitpunkt des Inkrafttretens ab, ohne einen anderen Zeitpunkt anzugeben. Vier Kantone7 wünschen ein Inkrafttreten (frühestens) ein Jahr nach dem Vorliegen der definitiven Fassung der Bussenliste. Sechs Kantone8 erachten eine Inkraftsetzung per 1.7.2018 für möglich; sechs Kantone wünschen den 1.1.20199, einer den 1.1.202010 und drei Kantone11 haben sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht geäussert.

8. Durchführung einer zweiten Vernehmlassung

Drei Kantone12 und eine Organisation13 wünschen, dass die überarbeiteten Fassungen der Verordnung und der Bussenliste erneut in die Vernehmlassung geschickt werden.

IV. Bemerkungen zur Bussenliste

1. Zur Nummerierung der Übertretungstatbestände

Die vorgeschlagene Nummerierung mit einer Kombination aus römischen und arabischen Ziffern wird von mehreren Kantonen abgelehnt, weil römische Ziffern in der elektronischen Datenverarbeitung zu Schwierigkeiten führten. Stattdessen wird vorgeschlagen, die bestehenden Ordnungsbussenziffern aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts unverändert zu übernehmen und den neuen Tatbeständen Ziffern so zuzuordnen, dass jede Ziffer nur einmal verwendet werde. Zudem solle auf römische Ziffern verzichtet werden.14

Vorgeschlagen wird auch, die Übertretungen aus dem Strassenverkehrsrecht oder aus weiteren häufig angewendeten Gesetze (BetmG, BSG) an den Anfang der Bussenliste zu stellen.15

2. Ausländergesetz

Während einige Vernehmlassungsteilnehmende die Möglichkeit von Ordnungsbussen gegen gewisse Übertretungen des Ausländergesetzes begrüssen16, findet sich auch die Ansicht, bestimmte17 oder alle18 Übertretungen gegen das Ausländergesetz sollten nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können. Zum Teil wird auch die Aufnahme weiterer

3 AG, CP

4 BL, BS, BE, GR, LU, TG (mit dem Eventualantrag, es sei zu präzisieren, dass die EZV nur Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht soll ahnden dürfen, die sie im Rahmen ihrer originären Tätigkeit feststellt), ZH, SSV, KKJPD, KKPKS

5 AR, AI, FR, GE, GL, JU, NE, NW, SG, SH, SZ, SO, UR, VS, VD, ZG

6 AI, NE, SG, SH, TG

7 BS, GR, UR, ZH

8 AR, FR, JU, SO (eventualiter: 1.1.2019), TI, VS

9 BL, BE (frühestens und in Absprache mit den Kantonen), GL, LU, SZ, VD

10 ZG

11 AG, GE, NW

12 BL, BS, BE

13 KKPKS

14 AI, BL, BS, GL, BE, ZH, ZG, SSV, KKJPD, KKPKS

15 AG, AI, GL, LU, NW, SG, SH, SZ, TG, ZH, SSV, SGV

16 AI, SG

17 SO, VS

18 BE, FR, TI, ZG (prüfen, ob Ordnungsbussenverfahren tatsächlich geeignet ist), KKPKS, SFH