Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/35: Änderungen der Ordnungsbussenverordnung und der Bussenliste · 15 Seiten
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eines waldrechtlichen Ordnungsbussenwesens zu gross sei; eventuell sei es den Kantonen freizustellen, ob sie Übertretungstatbestände des Waldgesetzes im Ordnungsbussenverfahren ahnden wollen.
KWL und AI verlangen die Erhöhung der Bussenbeträge bei beiden Ziffern auf Fr. 200.--.
16. Jagdgesetz
TI verlangt den vollständigen Verzicht auf das Ordnungsbussenverfahren für Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz, weil dieses Verfahren im Falle wiederholter Begehung nicht angemessen sei, eventuell die Streichung von Ziffer 12.
VD verlangt die Ergänzung der Bussenliste um einen Tatbestand der Widerhandlung gegen Schutzvorschriften ausserhalb von Ruhezonen und um einen solchen des Abbrennens von Böschungen, Rändern von Feldern oder Weideflächen und das Entfernen von Hecken.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende verlangen die Änderung der Bussenbeträge.106
Ziffer 12 eigne sich nicht für das Ordnungsbussenverfahren, weil sich in diesen Fällen der Verdacht der widerrechtlichen Jagdausübung ergebe und weitere Abklärungen vorzunehmen seien.107
GL verlangt eine redaktionelle Anpassung von Ziffer 4.
17. Bundesgesetz über die Fischerei
TI verlangt den vollständigen Verzicht auf das Ordnungsbussenverfahren für Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Fischerei, weil dieses Verfahren im Falle wiederholter Begehung nicht angemessen sei. LU verlangt auf Ordnungsbussen zu verzichten, weil für ihn der Aufwand für die Einführung eines fischereirechtlichen Ordnungsbussenwesens zu gross sei; eventuell sei es den Kantonen freizustellen, ob sie Übertretungstatbestände des Bundesgesetzes über die Fischerei im Ordnungsbussenverfahren ahnden wollen.
GL verlangt die Ergänzung um einen Tatbestand der verbotenen Verwendung von Widerhaken; SG und KWL um einen solchen der Missachtung von Schongebieten zum Schutz von Fisch- und Krebsbeständen; ZH und KKPKS um einen solchen des Fangens von Fischen und Krebsen ohne den erforderlichen Sachkundenachweis.108
Gemäss SG soll die Erledigung im Ordnungsbussenverfahren nur bei einem Fang von höchstens 5 Fischen oder Krebsen möglich sein und die Missachtung des Fangverbotes sollte auf Fische und Krebse mit einem bestimmten Gefährdungsstatus beschränkt sein.
SH verlangt die Erhöhung der Bussen aller Ziffern auf Fr. 200.--; VS und VD auf Fr. 300.-- bei Ziffer 1; ZH erachtet die Bussen generell als zu tief.
18. Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden
GE verlangt die Streichung aus dem Ordnungsbussenverfahren, weil damit Wiederholungstäter nicht angemessen erfasst werden könnten und dieses Verfahren nähere Abklärungen über allfällige Schwarzarbeit ausschliesse. VD verlangt den Verzicht auf das Ordnungsbussenverfahren, soweit sich neben der Bestrafung verwaltungsrechtliche Massnahmen rechtfertigten.
JU erachtet die vorgeschlagene Busse als zu tief; demgegenüber verlangt SZ bei Ziffer 3 eine Reduktion der Busse auf Fr. 20.--.
106 AG (Erhöhung um Fr. 100.-- bei Ziff. 2); AI und KWL (Erhöhung um je Fr. 100.-- bei den Ziff. 1 bis 10 bzw. Fr. 80.-- bei Ziff. 11); GL (Erhöhung auf Fr. 250.-- bei Ziff. 2, auf Fr. 150.-- bei Ziff. 3, auf Fr. 200.-- bei Ziff. 6); SG (Erhöhung auf Fr. 300.-- bei Ziff. 2, 3 und 7); SH (Erhöhung auf Fr. 200.-- bei Ziff. 2); TG (Senkung auf Fr. 150.-- bei Ziff. 1; Erhöhung auf Fr. 200.-- bei Ziff. 2; Erhöhung auf Fr. 150.-- bei Ziff. 3 bis 9); UR (Erhöhung auf Fr. 150.-- bei Ziff. 3); VS (Erhöhung auf Fr. 200.-- bei Ziff. 2, 3, 7 und 8; Erhöhung auf Fr. 100.-- bei Ziff. 11); VD (Erhöhung auf Fr. 200.-- bei Ziff. 2); ZH (Erhöhung bei Ziff. 2 ohne Angabe eines Betrages); ZG (Senkung auf Fr. 100.-- bei Ziff. 1; Erhöhung auf Fr. 200.- - bei Ziff. 2).
107 AI, SG, ZH, SSV, KKPKS.
108 ZH verlangt zudem einen Tatbestand der Verwendung verbotener Köder oder Gerätschaften.