Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/35: Änderungen der Ordnungsbussenverordnung und der Bussenliste · 15 Seiten

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Übertretungen in die Bussenliste gewünscht.19

Bezüglich der Bussen werden für einzelne Tatbestände Erhöhungen gefordert.20

3. Asylgesetz

Gleich wie beim Ausländergesetz wird beantragt, die in die Bussenliste aufgenommene Übertretung des Asylgesetzes zu streichen.21 Auf der anderen Seite wird auch gefordert, die Bussenliste zu erweitern.22 Einverstanden mit den vorgeschlagenen Tatbeständen ist AG. Die Busse wird z.T. als zu gering angesehen und es wird eine solche von 300 Franken verlangt.23

Nach Ansicht des SSV werden Asylsuchende die vorgesehene Busse von 200 Franken häufig nicht bezahlen können und deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen müssen. Dies führe zu zusätzlichem Aufwand und Kosten. Deshalb sollte eine geringere Busse vorgesehen werden.

4. Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb

Das Ordnungsbussenverfahren wird als nicht geeignet beurteilt, um die Verletzung der Preisbekanntgabepflicht zu sanktionieren, weil eine Ahndung nähere Abklärungen des Sachverhalts erfordere oder aufgrund der Widerhandlung administrative Massnahmen nötig seien.24 Da eine Vielzahl von Verhaltensweisen denkbar sei, die unter die Bestimmung fallen könnten, aber nur in Einzelfällen eine Ordnungsbusse gerechtfertigt sein möge, sei der Anwendungsfall der geringfügigen Übertretung zu präzisieren.25

5. Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz

Neben der ausdrücklichen Zustimmung zum Vorschlag26, werden Ergänzungen verlangt: So die Ergänzung um Widerhandlungen nach Artikel 20 Absatz 2 NHV (Widerhandlungen gegen den Schutz wildlebender Tiere)27, eine solche um Artikel 25a Absatz 2 NHG i.V.m. Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b und d NHV (bestimmte Widerhandlungen gegen den Schutz von Biotopen)28 sowie solche um Artikel 19 und 22 NHG (Sammeln von Pflanzen und Fangen von Tieren ohne Bewilligung).29 Schliesslich wird die Erhöhung der Busse auf 200 Franken verlangt.30

6. Waffengesetz

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende erachten das Ordnungsbussenverfahren für die Ahndung von Widerhandlungen gegen das Waffengesetz als ungeeignet und verlangen deshalb, die Streichung aller31 oder einzelner32 Tatbestände aus der Bussenliste.

Dies wird mit Blick auf Ziffer 1 zum einen mit der Schwere der Tat begründet, zum andern damit, dass in diesen Fällen eine Einziehung der Waffe und allenfalls weitere administrative Massnahmen zu prüfen seien, denen die Anonymität des Ordnungsbussenverfahrens entgegenstände.

19 SO, SG, ZH, SSV, SGV, VSED

20 BS, FR, LU, NE, SG, SH, TI, VS,

21 BE, FR, LU, TI, KKPKS, SFH

22 SG

23 SH

24 FR, LU, VD

25 ZH

26 AG

27 VD, VS, ZG

28 VD

29 VD

30 AI, VS

31 GE, KKPKS, KKJPD

32 FR (nur Ziff. 5 belassen), GL (Ziff. 1 streichen), JU (Ziff. 1 und 2 streichen), SO (Ziff. 2, 3, 6 und 7 streichen), TI (Ziff. 1 und 6 streichen), VD (nur Ziff. 5 und 7 belassen), ZH (Ziff. 1 streichen), SSV (Ziff. 1 streichen),