Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/36: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.633056

1 Ausgangslage

Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 zwei Vorlagen zur Änderung des Ausländergesetzes beschlossen (BBl 2016 8917; BBl 2016 8899): Die erste Vorlage betrifft die Umsetzung von Art. 121a BV (16.027). Die zweite Vorlage betrifft die Bestimmungen zur Verbesserung der Integration (13.030; Integrationsvorlage), die im Zentrum der vorliegenden Verordnungsanpassungen steht.

Mit der Integrationsvorlage wird der Grundsatz des «Fördern und Fordern» verbindlicher gestaltet. Besonders gestärkt wird die Integrationsförderung, die darauf zielt, Ausländer in ihrer Eigenverantwortung und bei der Entwicklung ihrer Fähigkeiten zu unterstützen. Das Ausländergesetz, das zukünftig Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heissen wird, legt auf Gesetzesstufe auch die Integrationskriterien fest, die für die Erteilung einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung relevant sind. Weitere Änderungen betreffen die bessere Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktpotenzials: für Personen aus dem Asylbereich soll die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert werden. Aus diesem Grund wird die Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen abgeschafft sowie ein Meldeverfahren eingeführt, welches das bestehende Bewilligungsverfahren für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ablöst. Da die Integrationsvorlage teilweise aufwendige Umsetzungsarbeiten erfordert, wird sie in zwei Gesetzespakete aufgeteilt, die vom Bundesrat gestaffelt in Kraft gesetzt werden.

Das erste Paket betrifft Bestimmungen, die aus technischen Gründen zu Beginn des Jahres 2018 in Kraft treten müssen (Art. 88 nAuG und Art. 85–87 nAsylG). Dazu gehört die Abschaffung der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen. Zudem sind unabhängig von der Umsetzung der Integrationsvorlage Verordnungsanpassungen im Hinblick auf die kantonalen Integrationsprogramme 2018–2021 (KIP 2) erforderlich. Von den Anpassungen betroffen sind die Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312) und die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205). Der vorliegende erläuternde Bericht befasst sich mit den Ausführungsbestimmungen zum ersten Paket.

Das zweite Paket betrifft alle übrigen Bestimmungen der Integrationsvorlage sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und wird voraussichtlich im Sommer 2018 in Kraft treten. Sie erfordern umfangreichere Vorbereitungsarbeiten unter Einbezug der kantonalen Vollzugsbehörden.

2 Grundzüge der Vorlage

Bis anhin müssen vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sowie Asylsuchende einen Abzug von 10 % ihres Lohnes hinnehmen, der zusätzlich zur Quellensteuer von in der Regel 10 % geschuldet ist. Eine Änderung des Ausländergesetzes besteht in der Abschaffung dieser Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen (Art. 88 Abs. 1 nAuG i.V.m. Art. 85 ff. nAsylG). Die aktuell verwendete Inkassosoftware wird in nächster Zeit von einer neuen, bundesweiten Inkassosoftware abgelöst. Mit einer raschen Abschaffung dieser Sonderabgabe kann der grösste Teil der Abschlussarbeiten unter Verwendung der bisherigen Software erfolgen.

Als Folge der Änderung des Ausländer- und Asylgesetzes werden in der AsylV 2 die Bestimmungen betreffend Sonderabgabe aus Erwerbseinkommen aufgehoben. Weiterhin bestehen bleibt jedoch die Sonderabgabe auf Vermögenswerte für Personen des Asylbereichs. Der Bund erhebt bei den Personen des Asylbereichs zur Rückerstattung von Sozialhilfe-,

Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie der Kosten des Rechtsmittelverfahrens eine